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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3733/21

Datum:
27.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3733/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2026:0527.1K3733.21.00
 
Schlagworte:
Aushang Bebauungsplan Bekanntmachung Bereitstellungstag Bindungswirkung Dringlichkeitsentscheidung Hauptsatzung Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Internet Normenkontrollentscheidung Rechtskraft Satzung, gemeindliche
Normen:
BekanntmVO § 1 Abs 1 BekanntmVO § 6 Abs 1 S 1 GO NRW § 7 Abs 2 S 2 GO NRW § 7 Abs 5; GO NRW § 7 Abs 6 GO NRW § 60 Abs 1 S 2 VwGO § 47 Abs 5 S 2 VwGO § 121
Leitsätze:

1. Zur Bindungswirkung einer rechtskräftigen Normenkontrollentscheidung, mit der ein Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, für die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans.

2. Legt die Hauptsatzung einer Gemeinde fest, dass eine öffentliche Bekanntma-chung kumulativ in mehreren Publikationsorganen zu erfolgen hat, ist für eine ord-nungsgemäße Bekanntmachung erforderlich, dass jede Veröffentlichung die ge-setzlichen Anforderungen einhält.

3. Bei der Angabe des Bereitstellungstags nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO handelt es sich um eine echte Bekanntmachungsvoraussetzung.

4. Für die Angabe des Bereitstellungstags genügt es nicht, dass sich aus den Ver-waltungsvorgängen ergibt, wann die Bekanntmachung im Internet (wahrscheinlich) erfolgt ist oder dass einem nachrichtlichen Hinweis ein Bereitstellungstag entnom-men werden kann. Vielmehr muss die Angabe des Bereitstellungstags auf der In-ternetseite erfolgen, auf der die Bekanntmachung erfolgt.

5. Die nachträgliche Angabe des Bereitstellungstags auf der Internetseite vermag den Bekanntmachungsfehler nicht zu heilen.

6. Zur Frage, ob eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom Bürgermeister zusammen mit einem Ratsmitglied oder auch zusammen mit mehreren Ratsmitgliedern getroffen werden darf. 

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2025 verpflichtet, der Klägerin den mit Antrag vom 13. Februar 2020 begehrten Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G01 zu erteilen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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