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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 15 K 3292/26.A - gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2026 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
51. Der Eilantrag ist zunächst zulässig.
6Der Antragsteller hat die einwöchige Antragsfrist gewahrt, weil ihm die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG a.F. nicht entgegengehalten werden kann. Demnach lief die Rechtsbehelfsfrist mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe im Juni 2026 noch nicht und es kommt auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht an.
7Gem. § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG a.F. hat der Ausländer sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Über diese Pflicht und über die Regelung der Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG a.F. wurde der Antragsteller nicht ordnungsgemäß belehrt.
8Zum Ersten ist der Ausländer nach § 10 Abs. 7 AsylG a.F. bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG a.F. hinzuweisen. In diesem Rahmen ist zu beachten, dass ein mit der asylrechtlichen Zustellfiktion verbundener Nachteil im Hinblick auf alle staatlichen Organe verpflichtende Prinzip eines fairen Verfahrens nur dann unbedenklich ist, wenn dem Betroffenen durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei der Nichtbeachtung entstehen können. Ein lediglich allgemein gehaltener Hinweis, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, ist dabei angesichts des Verständnishorizonts des Ausländers nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. 30 zu § 33 Abs. 4 AsylG unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 19 ff. zur Zustellfiktion des § 17 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes 1982.
10Vorliegend ist ein diesen Anforderungen entsprechender Hinweis in dem nach Aktenlage einzig in Betracht kommenden Formular „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise“ nicht gegeben. Selbst den dem Gericht bekannten Hinweis folgender Art:
11„Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem Werktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesen Zeiten nicht ab, bleibt sie drei Tage lang für Sie liegen. Danach wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde wird dann so verfahren, als ob Sie den Brief erhalten hätten.“
12kann der Einzelrichter dem Erst-Belehrungsformular nicht entnehmen.
13Zum Zweiten ist der abgedruckte (deutsche) Wortlaut des § 10 Abs. 4 AsylG a.F. in der dem Antragsteller ausgehändigten portugiesischen Belehrungs-Version zum damaligen Zeitpunkt falsch im Sinne von veraltet. Im laufenden Jahr 2026 gilt eine Vier-Tages-Fiktion, keine Drei-Tages-Fiktion mehr; er ist mithin irreführend.
14Zu keiner anderen Bewertung führt es, dass die Antragsgegnerin anmerkt, der Bescheid vom 27.05.2026 sei ersichtlich der der Antragserwiderung vom 01.09.2026 beiliegenden Empfangsbestätigung jedenfalls am 15.06.2026 dem Antragsteller ausgehändigt worden. Denn die genannte Empfangsbestätigung bezieht sich auf den „Kontrollbogen-Anhörung“, nicht auf den streitgegenständlichen Bescheid. Dass gleichzeitig der Antragsteller diesen Bescheid ausgehändigt bekommen hätte, ist damit nicht dargetan. Er kann weiter lediglich zur Abholung bereit gelegen haben, ohne dass der Antragsteller hiervon Kenntnis hatte. Es schließt sich nicht aus, dass der Antragsteller bei der Zustellung des Kontrollbogens persönlich anzutreffen war, beim vorherigen Zustellversuch den Bescheid betreffend hingegen nicht.
15Nachdem dem Antragsteller der Bescheid erst mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.08.2026 bekannt gegeben worden war, ist der bei Gericht am 26.08.2026 eingegangene Eilantrag nicht verfristet.
162. Der Eilantrag ist aber in der Sache unbegründet.
17Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen.
18Angesichts der vor Kurzem in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist zunächst festzustellen, dass für den vorliegenden Asylantrag die bisherige Verfahrensrechtslage gilt. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG in der bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung ist - ebenso wie nach der neuen Fassung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 - AsylG a.F. - betreffend die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie betreffend die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz; jene Verordnung gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Der streitgegenständliche Asylantrag ist vor dem 12.06.2026 eingereicht worden und fällt somit unter die in § 87e Abs. 1 AsylG n.F. genannte Übergangsregelung nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass geänderte verfahrensrechtliche Vorschriften des Asylgesetzes zum 12.06.2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht worden sind.
19Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10.
20Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG a.F. eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, hat nach § 75 Abs. 1 AsylG a.F. die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. bzw. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - die Aussetzung der Abschiebung (durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
21Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35.
22„Angegriffen“ im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG a.F.) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.
23Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93.
24Dies setzt voraus, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG a.F.) zurecht erfolgt ist, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG a.F.), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F.) und dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG a.F.) und die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
25Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
26Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris Rn. 12, vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 20, und stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 21.
27Gemessen an diesen Maßstäben geht die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG a.F.) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten kann gem. § 77 Abs. 3 AsylG a.F. auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid verwiesen werden, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung vorläufig anschließt. Gegen diese Gründe hat der Antragsteller auch keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
28Ergänzend wird ausgeführt:
29Es bedarf keiner Klärung, ob die Antragsgegnerin den Offensichtlichkeitsausspruch hier u.a. auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 AsylG a.F. stützen durfte, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht hat, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Denn jedenfalls ist der Antrag auf internationalen Schutz nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG a.F. offensichtlich unbegründet, weil der Antragsteller im Asylverfahren offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.
30Ein solcher Austausch der Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch ist möglich. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch dann unbegründet, wenn ein anderer Tatbestand nach § 30 Abs. 1 AsylG a.F. eingreift, weil an alle dort genannten Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind. Zudem ist der Antragsgegnerin für keinen der Tatbestände des § 30 Abs. 1 AsylG a.F. ein Ermessen eingeräumt. Es ist somit allein entscheidend, dass im Ergebnis (irgend-)ein Offensichtlichkeitstatbestand einschlägig ist.
31Vgl. VG Trier, Beschluss vom 15.07.2024 - 6 L 2421/24.TR -, juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschluss vom 23.01.2024 - AN 17 S 24.30038 -, juris Rn. 18.
32Die genannten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG a.F. liegen vor. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Anforderung, dass Angaben „im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen“, bezieht sich nur auf diesen dritten Fall der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben.
33Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2024 - A 10 K 2788/24 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 5 AE 1954/24 -, juris Rn. 31 ff., 34; Schiebel/Schulz-Bredemeier, Die Neuregelung der Gründe für die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, ZAR 8/2024, S. 272.
34Wie die Antragsgegnerin bezogen auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Sache nach zu Recht ausführt, ist eine staatliche Verfolgung aus politischen Gründen sowie eine ernsthafte Gefährdung nach seinen eigenen beim Bundesamt erstmals getätigten Angaben äußerst unwahrscheinlich, wenn er dennoch in der Lage gewesen sein will, letztlich unbehelligt und problemlos unter eigenen Personalien (mit Reisepass und Visum) vom internationalen Flughafen Luanda, trotz der dortigen Sicherheitskontrollen, auszureisen. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, sich bei Behauptung staatlichen Verfolgungsdrucks an einen Ort sehr hoher Polizeidichte wie dem Flughafen Luanda zu begeben. Nach einer eigens vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.01.2026 wird am Flughafen am Schalter der Immigrationsbehörde SME eine Sicherheitsüberprüfung mit polizeilichen Datenbanken durchgeführt und es ist anzunehmen, dass eine offene Suche oder Fahndung in den Datenbanken zu einer (wirksamen) Verweigerung der Ausreise und - vorgelagert - einer Verweigerung des Ausstellens eines Reisepasses führt. Zudem ist demnach der Staats- und Militärapparat in Angola sicherheitsdienstlich sehr gut vernetzt und verfügt sowohl über zahlreiche Informationsquellen als auch über weitreichende Einflussmöglichkeiten. Es drängt sich damit für das Gericht geradezu auf, ist also im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG a.F. „offensichtlich“, dass eine ungehinderte, problemlose und legale Ausreise über den internationalen Flughafen Luanda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen die begründete Geltendmachung einer staatlichen Suche oder gar Verfolgung durch angolanische Behörden spricht.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
36Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).