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Verwaltungsgericht Minden, 15 K 3112/25.A

Datum:
21.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3112/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2026:0521.15K3112.25A.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2025 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger zu 2. und 3. jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2025 werden aufgehoben.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kläger tragen zu zwei Dritteln nach Kopfteilen und die Beklagte zu einem Drittel die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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