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Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2829/25.A

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2829/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2026:0430.15K2829.25A.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.04.2025 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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