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Verwaltungsgericht Minden, 12 K 2120/24.A

Datum:
12.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2120/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2026:0812.12K2120.24A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerinnen in Bezug auf Suriname jeweils ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Regelungen unter Ziffer 4 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2020 und vom 5. April 2022 werden aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass für die Klägerinnen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Ferner werden die Ziffern 5 und 6 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2020 und vom 5. April 2022 aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen der Klägerinnen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Klägerinnen jeweils 3/8 und die Beklagte 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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