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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 332/25

Datum:
15.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 332/25
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2026:0415.10K332.25.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. Mai 2024 betreffend die Ausgleichszulage 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2025 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. Mai 2024 betreffend Direktzahlungen 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2025 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. Mai 2024 betreffend die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll­streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der je­weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei­cher Höhe leistet.

 
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