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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 943/22

Datum:
24.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 943/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2025:0224.9K943.22.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Bodenauffüllung auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 8, Flurstück 769 in dem Bereich, wie er in den Anlagen 5 und 6 der gutachterlichen Stellungnahme von E. vom 16. Juni 2021 blau umrandet ist, von den Verboten des Landschaftsplans „F.“ eine Ausnahme zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

 
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