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Verwaltungsgericht Minden, 3 L 372/25

Datum:
16.04.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 372/25
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2025:0416.3L372.25.00
 
Normen:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV § 33c Abs. 3 GewO § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO; § 48 Abs. 4 VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW
Leitsätze:

1. In typischer Weise betriebene Shisha-Bars genügen regelmäßig nicht den Anforderungen der SpielV für die Aufstellung von Geldspielgeräten.

2. Ein solcher Betrieb erfährt seine maßgebliche Prägung dadurch, dass den Kunden das Rauchen von durch den Betrieb bereitgestellten Shishas (Wasserpfeifen) in einer entsprechenden Umgebung ermöglicht wird. Demgegenüber spielt das begleitende gastronomische Angebot nur eine untergeordnete Rolle (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV) und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb einer Shisha-Bar allein durch das Angebot der Shishas wirtschaftlich rentieren würde.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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