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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2222/23

Datum:
19.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2222/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2025:0919.3K2222.23.00
 
Normen:
§ 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW § 52 Abs. 4 BHKG NRW
Leitsätze:

1. Bei der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs für einen Feuerwehreinsatz nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW besteht in jedem Einzelfall die Verpflichtung der Behörde zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dahingehend, ob Ersatz verlangt wird (Entschließungsermessen), von wem Ersatz verlangt wird (Störerauswahlermessen) und in welcher Höhe Ersatz verlangt wird (entgegen VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2020 - 26 K 7645/19 -, juris, Rn. 21).

2. Eine Regelung in einer gemeindlichen Satzung nach § 52 Abs. 4 BHKG NRW, die den Kostenersatzanspruch des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW demgegenüber als gebundene Entscheidung ausgestaltet, ist rechtswidrig. Die Ermächtigung zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens kann in einem solchen Fall regelmäßig nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden (entgegen OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2014 - 9 A 265/12 -, juris, Rn. 34).

3. Die in einer Satzung nach § 52 Abs. 4 BHKG NRW festgelegten Kostensätze sind rechtswidrig, wenn es der zugrundeliegenden Kostenkalkulation an der nötigen Aktualität fehlt (hier: Kalkulationsgrundlagen in den letzten fünf Jahren vor dem Feuerwehreinsatz nicht aktualisiert).

4. Zu Einzelfragen der Einbeziehung von einzelnen Kostenpositionen in die Kostenkalkulation (hier: Einbeziehung von Abschreibungen bereits vollständig abge-schriebener Einsatzfahrzeuge sowie Einbeziehung von Gebäude- und Verwaltungskosten).

 
Tenor:

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 04.08.2023 wird aufgehoben, soweit darin über den Betrag von 2.450,92 € hinausgehende Kosten festgesetzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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