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Verwaltungsgericht Minden, 15 K 890/25.A

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 890/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2025:0905.15K890.25A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 05.02.2025 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Angola festzustellen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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