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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2341/24

Datum:
30.10.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2341/24
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2025:1030.10K2341.24.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 20. Februar 2024 auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG für das gewerbsmäßige Halten und Züchten sowie den gewerbsmäßigen Handel von Hunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll­streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der je­weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei­cher Höhe leistet.

 
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