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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 991/20

Datum:
06.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 991/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2024:0306.1K991.20.00
 
Schlagworte:
Art der baulichen Nutzung Arten, invasive gebietsfremde Außengehege Dorfgebiet Gebietsunverträglichkeit Gewerbebetrieb, sonstiger Haltungsverbot, unionsrechtliches Managementmaßnahmen Nachtruhe Nebenanlage, untergeordnete Vorbescheid Waschbären Wohnruhe
Normen:
VO (EU) 1143/2014 Art 7 Abs 1 lit b) VO (EU) 1143/2014 Art 19; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 BNatSchG § 40e; BauNVO § 5 Abs 1 BauNVO § 5 Abs 2 Nr 6 BauNVO § 14 Abs 1 BauNVO § 15 Abs 1 S 1
Leitsätze:

1. Die private Haltung von Waschbären ist in Nordrhein-Westfalen abweichend vom in Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 1143/2014 statuierten Haltungsverbot invasiver ge-bietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung im Rahmen von Management-maßnahmen i.S.d. Art. 19 VO (EU) 1143/2014 gestattet.

2. Eine private Waschbärenhaltung mit 19 Waschbären ist einem sonstigen Gewer-bebetrieb i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gleichzusetzen, da sie sich von der Inan-spruchnahme des Bodens und den Auswirkungen auf die Umgebung nicht we-sentlich von einer gewerblich betriebenen Tierpension unterscheidet.

3. In einem Dorfgebiet müssen die von nicht land- oder forstwirtschaftlichen Gewer-bebetrieben ausgehenden Störungen, die nicht wesentlich sind, hingenommen werden, wobei nachts oder auch an Sonn- oder Feiertagen ein höherer Schutz der Wohnruhe zugrunde zu legen ist.

4. Die Haltung von 19 Waschbären in einem auch nachts geöffneten Außengehe-ge ist in einem Dorfgebiet gebietsunverträglich, weil sie bezogen auf den Gebiets-charakter eines Dorfgebiets aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirkt.

5. Bei einer baulichen Anlage zur Unterbringung von 19 Waschbären handelt es sich in Bezug auf ein Wohnhaus nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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