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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3237/22

Datum:
06.06.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3237/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2024:0606.1K3237.22.00
 
Schlagworte:
Abweichung Brandschutz Öffentliche Belange Rettungsweg Rettungswegfenster
Normen:
BauO NRW § 33 Abs 2 BauO NRW § 37 Abs 5 BauO NRW § 69 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Zulassung einer Unterschreitung der Maße des § 37 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW im Wege der Abweichung scheidet regelmäßig aufgrund einer Unvereinbar-keit mit den öffentlichen Belangen aus. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der seit dem 2. Juli 2021 geltenden Fassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.

2. Ob § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dahingehend auszulegen ist, dass er als un-geschriebenes Tatbestandsmerkmal eine formelle und materielle Legalität der be-stehenden Anlage voraussetzt, konnte offenbleiben.

VG Minden, Urteil vom 6. Juni 2024 - 1 K 3237/22

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 
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