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Verwaltungsgericht Minden, 11 L 538/23

Datum:
02.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 538/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2024:0702.11L538.23.00
 
Tenor:
  1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 1487/23 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 15.05.2023 wird hinsichtlich der Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 7 wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld angeordnet.

  1. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, letztere als Gesamtschuldner, tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen ihre außer­gerichtlichen Kosten jeweils selbst.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ist zulässig und begründet.

1. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genügt bereits dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht.

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2. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zugunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung.

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a) Nach § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützten Rechts­verordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.

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b) Die Ordnungsverfügung vom 15.05.2023 ist darüber hinaus offensichtlich ermessensfehlerhaft.

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II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ist ebenfalls zulässig und begründet.

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