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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2154/22.A

Datum:
16.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2154/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2024:0916.10K2154.22A.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2022 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklage zu ¼ .

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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