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Verwaltungsgericht Minden, 9 L 905/23

Datum:
27.10.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 905/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:1027.9L905.23.00
 
Tenor:

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 15. Juni 2023 zwischen dem Beigeladenen, H. und dem K. sowie des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 16. Juni 2023 zwischen dem Beigeladenen, X. und dem K., jeweils in den Änderungsfassungen vom 19. August 2023 auf dem Grundstück in der Stadt N., Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 keine Umwandlung von Wald zur Nutzung als Wohnbaufläche vorgenommen werden darf.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Beigeladenen ein Roden und einen Kahlhieb auf dem Grundstück in der Stadt N., Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 zu untersagen, solange er ihm keine wirksame Genehmigung zur Umwandlung der Fläche zur Nutzung als Wohnbaufläche erteilt oder eine Änderung des Bebauungsplans 18-05 „Am Weinberg“ in Kraft tritt, die die Fläche als Wohnbaufläche ausweist. Weiterhin erlaubt sind Rodungsmaßnahmen und Kahlhiebe, bei denen sichergestellt ist, dass sie mit dem Zweck der Umwandlung in eine Grünfläche oder als forstwirtschaftliche Maßnahme mit dem Ziel einer Wiederaufforstung erfolgen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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