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Verwaltungsgericht Minden, 9 L 1002/23

Datum:
10.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1002/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:1110.9L1002.23.00
 
Tenor:

„Weiterhin erlaubt sind Rodungsmaßnahmen und Kahlhiebe, bei denen sichergestellt ist, dass sie als forstwirtschaftliche Maßnahme mit dem Ziel einer Wiederaufforstung erfolgen.“

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

 
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