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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 4068/21

Datum:
17.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 4068/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:0317.8K4068.21.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 30. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 2 die sofortige Sicherstellung der Waffenbesitzkarten N01 und Nr. N02 sowie der auf diesen registrierten erlaubnispflichtigen Schusswaffen samt zugehöriger Munition angeordnet wird und in Ziffer 3 die festgesetzte Verwaltungsgebühr einen Betrag von 175 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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