Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 276/23

Datum:
16.05.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 276/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:0516.3L276.23.00
 
Leitsätze:

1. Sachgerecht i. S. d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG sind allein solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. In den Blick zu nehmen sind dabei einerseits die Möglichkeit der Absetzung des Notrufs und andererseits die durch diesen ausgelösten betrieblichen Folgemaßnahmen.

2. Die Absetzung eines Notrufs muss den Prostituierten zu jeder Zeit möglich sein, insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der sexuellen Dienstleistung. Die Notrufvorrichtung muss von den Prostituierten ohne Weiteres von dem konkreten Ort aus betätigt werden können, welcher nach dem Betriebskonzept im jeweiligen Raum für die Erbringung der sexuellen Dienstleistung vorgesehenen ist oder tatsächlich hierfür genutzt wird. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art der im Betrieb angebotenen sexuellen Dienstleistungen. Ferner muss das Notrufsystem so ausgestaltet sein, dass es nicht durch ein Eingreifen des Kunden oder der Kundin wieder außer Kraft gesetzt werden kann.

3. Ein Notrufsystem ist nur dann sachgerecht, wenn gewährleistet ist, dass das Absetzen eines Notrufs automatisch Folgemaßnahmen auslöst, die dazu führen, dass der oder dem in Not geratenen Prostituierten im Fall eines Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin schnell und erfolgversprechend geholfen wird. Hierzu bedarf es einer im Einzelnen und im Voraus festgelegten Interaktionskette, an deren Ende in jedem Fall schnellstmögliche und adäquate Hilfe geleistet wird.

4. Eine solche effektive Hilfe kann grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden.

5. Die durch den Notruf alarmierte Person muss über die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung hinaus gegenüber dem Betreiber bzw. der Betreiberin der Prostitutionsstätte zum Eingreifen verpflichtet und für die effektive Hilfeleistung im Fall eines Übergriffs qualifiziert sein sowie gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Regelmäßig wird die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein.

6. In keinem Fall sachgerecht ist ein Notrufkonzept, nach dem die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen soll. Dies gilt auch dann, wenn sich diese gegenüber dem Betreiber bzw. der Betreiberin der Prostitutionsstätte vertraglich zum Einschreiten in Notsituationen verpflichten müssen.

7. Ein sachgerechtes Notrufsystem zu entwickeln, ist die originäre Aufgabe des Betreibers bzw. der Betreiberin einer Prostitutionsstätte, welcher bzw. welche dieses gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG in dem der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 ProstSchG zugrundliegenden Betriebskonzept darzulegen hat. Andernfalls ist die Erlaubnis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG zu versagen. Eine behördliche Auflage nach § 17 Abs. 1 ProstSchG vermag höchstens einzelne Aspekte eines ansonsten sachgerechten Notrufsystems zu ergänzen.

Angewendete Vorschriften:§ 12 Abs. 1 ProstSchG§ 12 Abs. 2 ProstSchG§ 14 Abs. 2 ProstSchG§ 16 Abs. 1 ProstSchG§ 16 Abs. 2 ProstSchG§ 17 Abs. 1 ProstSchG§ 18 Abs. 2 ProstSchG§ 25 Abs. 2 ProstSchG

 
Tenor:

1.    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.    Der Streitwert wird auf 42.000,00 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank