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Verwaltungsgericht Minden, 3 L 189/23

Datum:
12.05.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 189/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:0512.3L189.23.00
 
Leitsätze:

1. Bei der im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW vorzunehmenden qualitativen Bewertung der konkurrierenden Spielhallen hinsichtlich der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 setzt sich nicht automatisch die Spielhalle mit der geringsten Anzahl an Geldspielgeräten durch. Die Anzahl der für die jeweiligen Spielhallen im Einklang mit der SpielVO aufstellbaren Geldspielgeräte ist für die Auswahlentscheidung unerheblich.

2. Im Rahmen des Kriteriums der bestmöglichen Förderung der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV ist der Umstand, ob bei der Bevorzugung einer Spielhalle insgesamt das geringste verfügbare Glücksspielangebot verbleibt, unbeachtlich.

3. Auch nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Rechtslage hängt die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag sowie die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich davon ab, ob dem in einem (vorgeschalteten) Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Betreiber vor der vorgesehenen Schließung durch Setzen einer entsprechenden Frist zum einen Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt und zum anderen im Anschluss an eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für gegebenenfalls noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt worden ist.

Angewendete Vorschriften:§ 15 Abs. 2 GewO§ 24 Abs. 1 GlüStV 2021§ 25 Abs. 1 GlüStV 2021§ 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der am 15.12.2022 zum Aktenzeichen 3 K 3438/22 des beschließenden Gerichts erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2022 betreffend die Spielhalle I der Antragstellerin am Standort E.         Straße in Q.         wird hinsichtlich der Betriebsschließungsverfügung in Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheids angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 
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