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Verwaltungsgericht Minden, 1 L 762/23.A

Datum:
13.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 762/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:0913.1L762.23A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Anordnung Befristung Beziehung, familiäre Einreise- und Aufenthaltsverbot Lebensführung, private Maslov-Kriterien Straftat Üner-Kriterien Zeitpunkt
Normen:
AsylG § 36 Abs 3 S 10 AsylG § 38 AsylG § 75 Abs 1 S 1 AsylG § 77 Abs 1 S 1; AsylG § 83c AufenthG § 11 Abs 1 S 1 AufenthG § 11 Abs 2 S 3 AufenthG § 75 Nr 12 VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

1. § 36 Abs. 3 Satz 10 Alt. 1 AsylG findet auf die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG Anwendung, obwohl sich der Wortlaut der Norm nur auf die Befristung eines solchen Verbots und nicht auch auf dessen Anordnung bezieht.

2. Der vorläufige Rechtsschutz gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet sich allein nach § 80 Abs. 5 VwGO.

3. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG, gelten für eine Klage gegen ein vom Bun-desamt verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot entsprechend.

4. § 75 Nr. 12 Halbsatz 1 AufenthG gilt ungeachtet dessen, dass sich der Wortlaut der Norm nur auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, auch für dessen Befristung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

5. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Befristung eines Ein-reise- und Aufenthaltsverbots ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Dies gilt auch für nachträglich vorgetragene sowie für erst nach der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsver-bots entstandene Belange. Das Bundesamt hat seine Entscheidung bis zum Ab-schluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten.

6. Bei der Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben das Bundesamt und die Gerichte auch nicht explizit vorgetragene, aber aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Belange in Ihre Erwägungen einzubeziehen.

7. Bei einem vom Bundesamt erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot sind insbe-sondere die Gründe für eine Überwachung der Ausreise zu berücksichtigen, wobei willentlich herbeigeführte Gründe wie z.B. ein Untertauchen oder gewaltsamer Wi-derstand tendenziell schwerer zu gewichten sind als sonstige Gründe. Darüber hin-aus kann ein sonstiges einschlägiges Verhalten wie z.B. eine frühere illegale Einreise oder ein früherer illegaler Aufenthalt, die Notwendigkeit mehrerer Abschiebungen sowie eine unerlaubte Wiedereinreise, auch in einen anderen Mitgliedstaat, berück-sichtigt werden

8. Die Begehung von Straftaten kann auch bei einem vom Bundesamt erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot Berücksichtigung finden, soweit sich aus ihnen Rückschlüsse für die Prognose ziehen lassen, ob die betroffene Person die einschlä-gigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Zukunft missachten wird und aus diesem Grund die Gefahr besteht, dass die betroffene Person erneut abzuschieben ist.

9. Bei der Berücksichtigung von Straftaten sind die Art der Straftat sowie deren Schwere und der seit der Begehung einer Straftat vergangene Zeitraum sowie das zwischenzeitliche Verhalten der betroffenen Person in den Blick zu nehmen.

10. Die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung sind nach den sog. Üner- (schützenswerte familiäre Beziehung im Inland) bzw Maslov-Kriterien (keine schützenswerte familiäre Beziehung im Inland) des Europäi-schen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beurteilen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2138/23 gegen das unter Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2023 verfügte, auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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