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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 6952/21

Datum:
27.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6952/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:0727.1K6952.21.00
 
Schlagworte:
Begrünung Bepflanzung, durchgehende Bewuchs Grundstücksfläche, nicht überbaute Kunstrasen Pflanzperiode Schottergarten
Normen:
BauO NRW § 8 Abs 1 S 1 Nr 2
Leitsätze:

1. Begrünt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ist eine nicht überbaute Grundstücksfläche, wenn ihr Charakter sich als eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung darstellt. Dabei muss der Bewuchs so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht.

2. Die Begrünung muss auf den nicht überbaubaren Flächen unmittelbar wachsen, eine flächenhafte Ausdehnung von Baumkronen und sonstigem Blattgrün im Luftraum, etwa von Wein auf erhöhten Rankhilfen, ist nicht ausreichend.

3. Das Auslegen von Kunstrasen stellt keine Begrünung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW dar.

4. Der Charakter einer durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung fehlt jedenfalls dann, wenn sich eine substantielle Fläche, etwa der überwiegende Teil eines Vorgartens, als sogenannter Schottergarten darstellt, der fast ausschließlich aus Steinschüttungen besteht, hinter deren Massivität der - so überhaupt vorhandene - Bewuchs zurücktritt.

5. Der Begriff "Pflanzperiode" ist hinreichend bestimmt.

VG Minden, Urteil vom 27. Juli 2023 - 1 K 6952/21

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 
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