Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2236/20

Datum:
23.10.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 2236/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:1023.1K2236.20.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan Enteignung Kammer für Baulandsachen Rechtsweg Verweisung Vorkaufsrecht
Normen:
BauGB § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB § 28 Abs 4; BauGB § 217 Abs 1 S 1 GVG § 17a Abs 2 S 1
Leitsätze:

1. Ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB i.S.d. § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt bereits dann vor, wenn ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt wird; eine Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist zur Bestimmung des Rechtswegs nicht erforderlich.

2 Insbesondere liegt ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB unabhängig davon vor, ob sich die zuständige Behörde in ihrem Bescheid auf diese Norm bezieht oder ob sie im angefochtenen Bescheid einen Entschädigungswert bestimmt.

3. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist unerheblich, ob der Käufer oder der Ver-käufer sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts wendet.

4. Der Rechtsweg ist in den Fällen des § 28 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB auch dann ausschließlich zu den Kammern für Baulandsachen eröffnet, wenn sich eine Klage allein gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Grunde nach und nicht auch ge-gen die Bestimmung des Entschädigungswerts richtet.

VG Minden, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - 1 K 2236/20

 
Tenor:

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Detmold, Kammer für Baulandsachen, verwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank