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Verwaltungsgericht Minden, 12 K 632/20.A

Datum:
14.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 632/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:1114.12K632.20A.00
 
Schlagworte:
Drittstaatenbescheid, Ungarn, Familie mit vulnerablen Personen
Normen:
EMRK Art. 3 GR-Charta Art. 4 AsylG § 29 Abs 1 Nr 2
Leitsätze:

1. Einer Familie mit vulnerablen Personen droht bei einer Rücküberstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung.2. Die Knappheit vorhandener Sozialwohnungen sowie die Tatsache, dass von vielen Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse im Zuständigkeitsgebiet verlangt wird, um überhaupt Zugang zu diesem knappen Angebot zu erhalten, führen im Ergebnis dazu, dass international Schutzberechtigte faktisch nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben.3. Grundsätzlich werden anerkannt Schutzberechtigten zwar gesetzlich soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige gewährt, aber dieser Personenkreis kann die daran geknüpften Voraussetzungen nach Zuer-kennung des Schutzstatus (und ggf. Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) nicht erfüllen.4. Die jüngsten Änderungen des ungarischen Sozialversicherungsgesetzes haben zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt.

 
Tenor:

Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2020 und vom 25. Februar 2020 werden jeweils mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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