Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 12 K 3256/22.A

Datum:
14.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3256/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:1114.12K3256.22A.00
 
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Dublin-Rückkehrer, Ungarn, Systemische Mängel des Asylverfahrens
Normen:
EMRK Art. 3 GR-Charta Art. 4 GFK Art. 33 Abs. 1 VO 604/2013 Art. 3 AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
Leitsätze:

1. Systemische Mängel des Asylverfahrens liegen vor, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Antragsteller im Falle einer Überstellung in den entsprechenden Mitgliedstaat auch selbst treffen könnten.2. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird solchen Asylbewerbern voraussichtlich kein Zugang zum Asylverfahren in Ungarn gewährt, die dort bislang keinen Asylantrag gestellt haben. Es droht ihnen vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 GFK und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung in das Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über den Asylantrag.3. Nach der aktuellen Gesetzeslage in Ungarn werden Personen, die zuvor keinen Asylantrag gestellt haben, wie Asylerstantragsteller behandelt. Wird eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, entsprechend der Dublin III-Verordnung zurückgeführt, müsste sie bei Rückkehr (erstmalig) Asyl beantragen. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit indes nicht zu.4. Aus den dem Gericht vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnismitteln ergibt sich auch keine von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende, verlässliche Praxis der ungarischen Behörden in den vergangenen Jahren.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 61 63 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank