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Verwaltungsgericht Minden, 12 K 2656/20

Datum:
13.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2656/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2023:0713.12K2656.20.00
 
Schlagworte:
Datumsvermerk über die Zustellung, Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeitrag, nachgeheiratete Witwe, Kenntnis von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit, Versorgungsehe
Normen:
ZPO § 180, VwGO § 60, BeamtVG NRW § 22
Leitsätze:

1. § 180 Satz 3 ZPO, wonach der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt, stellt keine zwingende Zustellungsvorschrift dar.

2. Es entspricht der gebotenen Sorgfalt eines Prozessbevollmächtigten, den Ablauf von Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich zu prüfen und bei Fehlen des Datumsvermerks auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes im Rahmen einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde weitere Nachforschungsmaßnahmen zum Zustellungszeitpunkt anzustellen.

3. Bei der Frage, ob eine nachgeheiratete Witwe Kenntnis von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten hatte, sodass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen (Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV), ist auch zu berücksichtigen, ob die bestehenden Vorerkrankungen des Beamten für dessen Tod ursächlich waren.

4. Bei der Frage, ob eine nachgeheiratete Witwe Kenntnis von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten hatte, sodass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen (Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV), ist die zur gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgung eines vor Kenntnis einer Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses heranzuziehen.

5. Der Umstand, dass es sich bei der Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände einerseits und der Anrechnung eigener Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang andererseits um selbständige (Teil-)Regelungen einer einheitlichen Verwaltungsentscheidung handelt, hindert das Gericht nicht, erstmalig über die Anrechnung zu entscheiden.

6. Zwar soll der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gewährleisten, dass die nach dem Tod des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel der nachgeheirateten Witwe wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielte. Dabei ist jedoch nicht der volle Anspruch auf Witwengeld, sondern der - gegebenenfalls - wegen der besonderen Umstände des Falles teilweise zu versagende Unterhaltsbeitrag in Anschlag zu bringen.

VG Minden, Urteil vom 13. Juli 2023 - 12 K 2656/20

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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