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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund des vorliegenden Erstattungsanspruchs einen Betrag in Höhe von 1.125 € für die Monate Juli bis November 2019 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Erstattung von für die Monate Juli bis Oktober - gemeint: November - 2019 gegenüber einem Hilfeempfänger erbrachten Leistungen in Höhe von 1.125 € geltend.
3Der Kläger gewährt dem in Bad E. wohnhaften Herrn K. L. seit dem 1. Januar 2018 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen des vorhandenen Eigenheims - an dem Hausgrundstück hat Herr L. ein Erbbaurecht -, das als nichtgeschütztes Vermögen (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) eingestuft wurde, bewilligte der Kläger die Leistungen mit Bescheid vom 15. Mai 2018 für Januar bis einschließlich Juni 2018 als Darlehen. Zudem forderte der Kläger Herrn L. im Hinblick auf den Nachrang von Leistungen nach dem SGB II auf, bei der Beklagten einen Antrag auf Lastenzuschuss (Wohngeld) zu stellen. Die zuschussweise Leistungsgewährung hatte der Kläger gegenüber Herrn L. zuvor mit Bescheid vom 6. März 2018 abgelehnt.
4Am 28. Mai 2018 stellte Herr L. bei der Beklagten einen Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss).
5Unter dem 4. Juni 2018 bat die Beklagte Herrn L. im Hinblick auf eine geringe Bargeldabhebung um einen Nachweis, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, oder ob es noch weitere Einkünfte oder Unterstützungen gebe. Zudem müsse sie zur abschließenden Bearbeitung des Wohngeldantrags wissen, wie viel sein Haus wert sei. Ferner wurde Herr L. mit Schreiben vom 8. Juni 2018 um eine genaue Aufstellung der Kosten des aufgenommenen Darlehens mit den entsprechenden Belegen bezüglich der Hausrenovierung gebeten.
6Nach Eingang entsprechender Unterlagen bewilligte die Beklagte Herrn L. mit Bescheid vom 2. Juli 2018 einen Lastenzuschuss für die Monate Mai und Juni 2018 in Höhe von jeweils 203 €. Ferner hieß es, dass dieser Bescheid nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2018 gelte, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Es ergehe in Kürze ein Anschlussbescheid. Um weiterhin Wohngeld zu erhalten, habe er bitte den Bewilligungsbescheid des Jobcenters einzureichen.
7Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 bewilligte der Kläger Herrn L. aufgrund dessen Antrag vom 31. August 2018 Leistungen nach dem SGB II vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018 als Darlehen.
8Mit Bescheid vom 2. November 2018 bewilligte die Beklagte Herrn L. auf seinen Antrag vom 28. Mai 2018 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 einen Lastenzuschuss in Höhe von 203 € monatlich.
9Mit Bescheid vom 30. Januar 2019 verfügte der Kläger gegenüber Herrn L. die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 in Höhe von monatlich 605,69 €.
10Mit Bescheid vom 15. Februar 2019 bewilligte die Beklagte Herrn L. auf dessen Antrag vom 28. Januar 2019 einen Lastenzuschuss für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 in Höhe von monatlich 225 €. Zudem bat sie ihn, bis zum 30. Juni 2019 den Weiterleistungsbescheid des Klägers zu übermitteln, um weiterhin Wohngeld zu erhalten.
11Am 31. Juli 2019 stellte Herr L. einen Weiterleistungsantrag bei der Beklagten. Als Einkünfte gab er an „ALG II als Darlehen, siehe Antrag vom .2019“ und „Bescheid wird nachgereicht“.
12Ausweislich eines undatierten Aktenvermerks, der wohl am 4. September 2019 angefertigt wurde, erklärte die Bewilligungsbehörde für Wohngeld der Beklagten gegenüber dem Kläger auf dessen telefonische Nachfrage, dass Wohngeld erst weiterbewilligt werden könne, wenn der Bescheid des Jobcenters vorliege, weil Wohngeld nur bei darlehensweiser SGB II-Gewährung gezahlt werden könne. Ferner hieß es, eine näher bezeichnete Sachbearbeiterin des Klägers wolle den Leistungsbescheid zuschicken.
13Am 4. September 2019 erhielt der Kläger von der Beklagten die telefonische Auskunft, dass Herr L. seit Mai 2018 durchgängig Wohngeld erhalte. Im Jahr 2018 habe dieses monatlich 203 € und von Januar bis zum 30. Juni 2019 monatlich 225 € betragen. Ein Weiterbewilligungsantrag für das Wohngeld sei gestellt.
14Mit E-Mail vom selben Tag meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des Wohngeldes ab dem 1. Juli 2019 unter Bezugnahme auf dieses Gespräch noch einmal schriftlich an. Er führte aus, dass sein Erstattungsanspruch für den Fall, dass die SGB II-Leistungen weiterhin als Darlehen bewilligt würden, beziffert werde, sodass die Beklagte anschließend laufend auszahlen könne.
15Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 bewilligte der Kläger Herrn L. auf seinen Antrag vom 31. Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019, von denen 602,50 € an ihn ausgezahlt wurden.
16Sodann übermittelte der Kläger der Beklagten mit Begleitschreiben vom 29. Oktober 2019 eine Ausfertigung dieses Bescheides.
17Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die Beklagte dem Kläger (formlos) mit, dem Erstattungsanspruch stehe entgegen, dass Kosten der Unterkunft bei der darlehensweisen Leistungsgewährung nur in Höhe des Schuldzinses und der Nebenkosten berücksichtigt würden und aufgrund des Rückzahlungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger keine Vermögensverschiebung stattfinde.
18Mit Bescheid vom 15. November 2019 bewilligte die Beklagte Herrn L. einen Lastenzuschuss vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 in Höhe von monatlich 225 €. In diesem Zuge zahlte die Beklagte das ausstehende Wohngeld für die Monate Juli bis einschließlich November 2019 in einem Betrag von 1.125 € an Herrn L. aus.
19Unter dem 5. Dezember 2019 meldete die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Fall an, dass das verwertbare Vermögen des Herrn L. verbraucht sei und er in den regulären Leistungsbezug nach dem SGB II falle. Für den Fall der Gewährung von Leistungen werde um Erstattung bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gebeten.
20Am 6. Dezember 2019 leitete die Beklagte eine E-Mail des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) vom selben Tag an den Kläger weiter. Demnach entspreche es der bisherigen Praxis, dass bei darlehensweiser Gewährung von Transferleistungen kein Erstattungsanspruch möglich sei, weil wegen des Rückzahlungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger keine Vermögensverschiebung stattfinde.
21Am 12. Februar 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass Wohngeldleistungen als bedarfsmindernde Einkünfte bei der Darlehensgewährung im Rahmen des SGB II anzusetzen seien. Der Ausschluss der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II vom Wohngeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) greife hier im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG nicht, weil die an Herrn L. erbrachten Leistungen ausschließlich als (Überbrückungs-)Darlehen gewährt worden seien (§ 24 Abs. 5, § 9 Abs. 4 SGB II). In der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) vom 28. Juni 2017 seien in Teil A unter Nummer 7.17 Beispielsfälle aufgelistet, in denen ein Erstattungsanspruch des Jobcenters gegeben sei und beachtet werden müsse. Wenn die Beklagte über den vorliegenden Antrag des Leistungsberechtigten zeitnah entschieden hätte, wären die bewilligten Lastenzuschüsse durch ihn - den Kläger - auch zeitnah in den entsprechenden Monaten bedarfsmindernd berücksichtigt worden. Dies sei jedoch wegen der verspäteten Bewilligung für die vergangenen Monate nicht möglich gewesen. Daher müsse es ihm als insofern nachrangigem Sozialleistungsträger möglich sein, den Nachrang über den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X wiederherzustellen. Die Sichtweise des Ministeriums sei mit der eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 WoGG nicht vereinbar. Der Nachzahlungsbetrag sei an den Betroffenen selbst ausgezahlt worden. Er, der Kläger, habe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Möglichkeit, den Betroffenen in Anspruch zu nehmen; das Bundesozialgericht habe eindeutig erklärt, dass in solchen Fällen nur der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X Anwendung finden könne.
22Der Kläger beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an ihn aufgrund des vorliegenden Erstattungsanspruchs gemäß § 104 SGB X einen Betrag in Höhe von 1.125 € für die Monate Juli bis Oktober - gemeint: November - 2019 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie macht geltend, dass ihr der für die Wohngeldweiterbewilligung ab dem 1. Juli 2019 nötige Bescheid des Klägers über eine Leistungsgewährung als Darlehen erst mit Schreiben des Klägers vom 29. Oktober 2019 zugeleitet worden sei. Sie beziehe sich auf die vom zuständigen Ministerium erteilten Rechtsauskünfte (E-Mails vom 6. Dezember 2019 und vom 27. Februar 2020). Der Einwand des Klägers, er könne Herrn L. wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr in Anspruch nehmen, sei nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger habe von Herrn L. mit Bescheid vom 31. Januar 2020 den hier geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.125 € zurückgefordert; es finde eine Verrechnung mit der laufenden darlehensweise gewährten Hilfe statt.
27Dazu hat der Kläger dahingehend Stellung bezogen, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beklagte zwar laufende Wohngeldleistungen bewilligt habe, jedoch eine rückwirkende Bewilligung wegen des vorliegenden Erstattungsanspruchs abgelehnt habe. Die laufende Bewilligung führe (ebenfalls) dazu, dass er, der Kläger, die bewilligten Beträge des Lastenzuschusses bedarfsmindernd als Einkommen ansetze. Insofern finde auch hier „eine Vermögensverschiebung“ statt. Warum die Beklagte den von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch anders behandle, sei für ihn nicht erklärlich. Im Falle einer Zahlung durch die Beklagte würden wegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegebenenfalls bereits einbehaltene Beträge an Herrn L. ausgezahlt. Im Übrigen werde eine laufende Verrechnung nicht mehr erfolgen.
28Ausweislich eines Aktenvermerks erklärte Herr L. gegenüber der Beklagten am 17. Februar 2020, dass er dem Kläger die Wohngeldgewährung auf seinen Kontoauszügen gezeigt habe und diesem somit die Gelegenheit gegeben worden sei, das Wohngeld rechtzeitig anzurechnen.
29Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 ist nach § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterübertragung erfolgt.
30Mit Schriftsatz vom 12. April 2021 hat die Beklagte vorgetragen, dass das mit Bescheid vom 15. November 2019 bewilligte Wohngeld an die leistungsberechtigte Person - Herrn L. - ausgezahlt worden sei.
31Auf die gerichtliche Verfügung vom 10. August 2021 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 2021 erklärt, dass - ungeachtet der entsprechenden Anhörung des Herrn L. - kein Bescheid des Inhalts erlassen worden sei, dass die von diesem erhaltene streitgegenständliche Wohngeldnachzahlung für die Monate Juli bis November 2019 á 225 € nach § 11 Abs. 3 SGB II als Einkommen auf die laufenden SGB II-Leistungen verteilt auf die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 in Höhe von jeweils 187,50 € angerechnet werde.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) verwiesen.
33Entscheidungsgründe:
34Das Gericht durfte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil sich der Kläger mit dieser Vorgehensweise in seinen Schriftsätzen vom 9. April 2021 und 21. Februar 2022 und die Beklagte unter dem 12. April 2021 einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
35Die Klage hat Erfolg.
36Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.125 € aus § 40a Satz 1 SGB II i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Zeit von Juli bis November 2019 - und nicht nur bis Oktober 2019 - meint, auf die sich die streitgegenständliche Wohngeldnachzahlung (fünf Monate à 225 €) bezieht.
37Nach § 40a Satz 1 SGB II steht einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger zu, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen nach dem SGB II gegenüber einer leistungsberechtigten Person erbracht hat und der andere Sozialleistungsträger für denselben Zeitraum seinerseits Leistungen bewilligt. Bei § 40a Satz 1 SGB II handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine bloß klarstellende Rechtsgrundverweisung.
38Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2021 - L 33 R 703/20 NZB -, juris Rn. 14; Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand: 1. Dezember 2017, § 104 SGB X Rn. 8, sowie in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, Stand: 1. März 2020, § 40a, Rn. 29; Gagel/Kallert, SGB II/SGB III, Stand: Mai 2020, § 40a SGB II Rn. 30 ff.; Marx, in Estelmann, SGB II, Stand: August 2016, § 40a Rn. 4; Fügemann, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juli 2015, § 40a SGB II Rn. 16, sowie Schock, in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 40a Rn. 3.
39Die Voraussetzungen des § 104 SGB X sind hier erfüllt.
40Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
41Bei der Klägerin handelt es sich nach § 12, § 19a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) um einen Leistungsträger öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen. Gleiches gilt für die Beklagte (§ 12, § 26 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 3 Satz 1 KlSiedlZustV NW).
42Die Beklagte und die Klägerin stehen zueinander - wie von § 104 Abs. 1 SGB X gefordert - auch im Verhältnis des Vor- und Nachrangs. Nachrangig verpflichtet ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Enthält das Gesetz keine ausdrückliche Verweisung auf § 104 SGB X, ist im Zweifel aus dem Regelungszusammenhang einer Norm abzuleiten, ob ein Vorrang- und Nachrangverhältnis im Sinne von § 104 SGB X besteht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden durch das SGB II auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, nicht berührt. Diese Regelung setzt voraus, dass die unberührt bleibenden Leistungen anderer Sozialträger denen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende rechtlich vorgehen. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 SGB II unter anderem, dass hilfebedürftig nur ist, wer die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
43Vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 37/07 R -, juris Rn. 16.
44Diesem Ergebnis steht die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG, nach der Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Wohngeld ausgeschlossen sind, nicht entgegen. Dieser Ausschluss gilt nicht umfassend; vielmehr sieht § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG entsprechende Ausnahmetatbestände vor (so im Ergebnis auch Nr. 104.01 WoGVwV).
45Der Kläger hat hier mit der Gewährung des Darlehens an den Leistungsempfänger L. nach § 24 Abs. 5 SGB II eine Sozialleistung i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erbracht. Der Begriff der Sozialleistung ist in § 11 Satz 1 SGB I verbindlich definiert und umfasst die im Sozialrecht vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Erbracht ist eine Sozialleistung, wenn der Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person erfüllt worden ist. Die bloße Bewilligung der Leistung genügt nicht, vielmehr muss z. B. bei einer Geldleistung diese ausgehändigt oder dem Girokonto des Berechtigten gutgeschrieben worden sein.
46Vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, K vor §§ 102-114 Rn. 62 - 66.
47Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt das Tatbestandsmerkmal des Erbringens nicht über den Wortlaut des § 11 Satz 1 SGB I hinaus voraus, dass die Leistungserbringung zu einer endgültigen Vermögensverschiebung geführt haben muss. Für die Frage des möglichen Erstattungsanspruchs differenziert § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB I bei Geldleistungen nicht zwischen den Förderungsarten „Zuschuss“ oder „Darlehen“. Unabhängig davon, ob ein Leistungsempfänger Geldleistungen als Zuschuss oder im Darlehenswege erhält, dienen die Zahlungen in jedem Fall der Sicherung des Lebensunterhalts der Person. Eine einengende Auslegung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig.
48Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2002 - 10 L 1790/00 -, juris Rn. 78; Becker, a. a. O., K vor §§ 102 - 114 Rn. 62 a. E.; Nr. 104.12 Abs. 5 WoGVwV.
49Der Kläger hätte, sofern die Beklagte das dem Leistungsempfänger L. zustehende Wohngeld für die Monate Juli bis November 2019 rechtzeitig durch Bescheidung des am 31. Juli 2019 gestellten Antrags gewährt hätte, die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden entsprechend kürzen können. Bei der Bemessung dieser Leistungen ist Wohngeld als Einkommen des Leistungsempfängers anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dass Wohngeld eine Einnahme in Geld darstellt, ist offensichtlich. Der Ausschlusstatbestand des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II greift nicht. Wohngeld dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Da sich das angemessene Wohnen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung in den Kosten der Unterkunft als Bedarf niederschlägt, liegt insoweit Zweckidentität mit dem wohngeldrechtlichen Miet- bzw. Lastenzuschuss vor, was die Anrechnung des Wohngeldes im Bereich des SGB II nicht nur erlaubt, sondern sogar zwingend gebietet.
50Vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 17. Februar 2021 - L 10 AS 16/19 NZB -, juris Rn. 39.
51Ebenso ist vorliegend die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB erforderliche zeitliche Übereinstimmung der beiden Sozialleistungen und die Vergleichbarkeit ihrer Leistungsart nach gegeben. Beide Sozialleistungen beziehen sich auf die Monate Juli bis November 2019. Sozialleistungen sind dann vergleichbar, wenn und soweit eine Zweckidentität vorliegt, weil dann das Ziel der Regelungen in §§ 102 ff. SGB X erreicht wird, zweckidentische Doppelleistungen zu verhindern. Vorliegend liegt eine Zweckidentität zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem Wohngeld vor. Das Wohngeld dient der Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens; zwar dient die Grundsicherung für Arbeitssuchende der Sicherung des Lebensunterhalts, zu diesem gehört aber auch der Bedarf für eine entsprechende Unterkunft.
52Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2016 - L 4 AS 736/15 -, juris Rn. 29 ff.
53Schließlich sind hier die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch des Leistungsempfängers auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II war die Gewährung der Leistungen zur Grundsicherung rechtmäßig, weil dem Leistungsempfänger kein Wohngeld zur Abdeckung eines Teils seines Bedarfs für Unterkunft zur Verfügung stand. Dieser Rechtsgrund für die Bewilligung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist auch nicht nachträglich entfallen.
54Der Anspruch besteht auch der Höhe nach gemäß § 104 Abs. 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, dass der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger bei der Anwendung des § 104 Abs. 1 SGB X zugunsten des Sozialhilfeträgers nicht geringer, aber auch nicht weitergehend belastet werden soll, als seine Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten bestanden hat. Nur so ist die vom Gesetzgeber gewollte Rangordnung, d. h. der Rechtszustand wiederhergestellt, der bestanden hätte, wenn der gleichsam vorrangige Leistungsträger von Anfang an geleistet hätte.
55Vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 - 1/4 RJ 107/83 -, juris Rn. 17.
56Vor diesem Hintergrund erfasst der Erstattungsanspruch des Klägers die Wohngeldzahlungen für die Monate Juli bis November 2019.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.