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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 2. August 2022 beantragte Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG für die Aufstellung eines Bierverkaufswagens sowie eines Imbissstands zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Der nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin noch nicht über seinen Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung entschieden hat. Ein Abwarten hierauf ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, da er sein Rechtsschutzziel nicht ohne gerichtliche Entscheidung erreichen kann. Denn die Antragsgegnerin hat – anstatt den Eilantrag zum Anlass für eine schnelle Bearbeitung zu nehmen – im Laufe des gerichtlichen Verfahrens klargestellt, vor einer Bescheidung zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten zu wollen.
6Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Regelungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Stets zu unterscheiden ist zwischen dem Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, der mit dem materiellen Anspruch identisch ist. Das Vorliegen beider ist glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
8Vorliegend hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der von ihm unter dem 2. August 2022 beantragten gaststättenrechtlichen Gestattung für die Aufstellung eines Bierverkaufswagens sowie eines Grills zum Verkauf von Grillgut auf dem Grundstück P. Str. in M. im Zeitraum vom 1. bis 4. September 2022 im Rahmen der von ihm benannten Betriebszeiten nicht glaubhaft gemacht.
9Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung ist § 12 Abs. 1 GastG. Danach kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
10Ein besonderer Anlass in diesem Sinne liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1989 – 1 C 11.88 –, juris, Rn. 11 ff.; VG München, Beschlüsse vom 2. Mai 2016 – M 16 E 16.1607 –, juris, Rn. 25, und vom 8. September 2011 – M 16 E 11.4178 –, juris, Rn. 21 ff.; Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 240. Ergänzungslieferung, April 2022, § 12 GastG, Rn. 1; Schönleiter, GastG, § 12, Rn. 2.
12Dabei kann eine Jubiläumsfeier – auch ohne Beschränkung auf üblicherweise begangene, z. B. „runde“ oder fünfjährige Jubiläen – einen besonderen Anlass im vorgenannten Sinn darstellen.
13Vgl. nur Schönleiter, GastG, § 12, Rn. 2.
14Kein besonderer Anlass sind indes solche Ereignisse, die lediglich als Vorwand dienen, um das Fehlen eines eigenständigen Ereignisses außerhalb der gastronomischen Tätigkeit zu bemänteln.
15Vgl. VG München, Beschluss vom 8. September 2011 – M 16 E 11.4178 –, juris, Rn. 22.
16Daran gemessen hat der Antragsteller das Vorliegen eines besonderen Anlasses im vorgenannten Sinne bereits nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Seinem mit Email vom 2. August 2022 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung der begehrten Gestattung fehlt es an jeglichen Angaben zu einem solchen Anlass. Insoweit er in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 9. August 2022 wie auch im gerichtlichen Verfahren geltend macht, dass er „an diesem Standort das 2-Jährige Jubiläum“ habe und der Betrieb des Bierwagens „hauptsächlich“ deswegen stattfinden solle, genügen diese Angaben schon nicht dem Darlegungserfordernis. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu ersehen, dass zu dem vermeintlichen Jubiläum Feierlichkeiten über die gastronomische Bewirtung hinaus geplant sind. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass das vermeintliche Jubiläum nur einen Vorwand zur Ermöglichung der gastronomischen Bewirtung darstellt und der Antragsteller tatsächlich den in unmittelbarer Umgebung stattfindenden C. Markt als wirtschaftlich lukrative Gelegenheit nutzen will. Die gastronomische Betätigung anlässlich eines Volksfestes ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem gastronomischen Betrieb aus besonderem Anlass im Sinne des Gesetzes.
17Vgl. ausführlich VG München, Beschluss vom 8. September 2011 – M 16 E 11.4178 –, juris, Rn. 23.
18Dabei berücksichtigt die Kammer weiterhin, dass nicht nur die Tage, sondern auch die Zeiträume, in denen der Antragsteller den Betrieb des Bierverkaufswagens und des Imbissstands beabsichtigt, weitgehend mit den festgesetzten Marktzeiten des C. Marktes übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Antragstellerin mehrfach geäußerten Bedenken, eigentlicher Anlass der begehrten Gestattung sei kein Jubiläum, sondern vielmehr die Durchführung des C. Markts mit erhöhtem Besucheraufkommen, war von dem Antragsteller zumindest zu erwarten, jedenfalls ansatzweise konkrete Angaben dazu zu machen, wie das Standortjubiläum konkret begangen werden soll und welche Rolle die gastronomischen Betriebe dabei spielen sollen. Tatsächlich hat der Antragsteller nicht einmal das Datum angegeben, an dem er den betreffenden Kioskstandort eröffnet hat, so dass schon nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Eröffnung überhaupt tatsächlich vor zwei Jahren stattgefunden hat. Ferner fehlt es – wie dargestellt – an jeglichen Ausführungen zu der konkreten Gestaltung einer eventuellen – viertägigen und genau an denselben Tagen wie der C. Markt stattfindenden – Feier des zweijährigen Standortjubiläums. Dies genügt den genannten Voraussetzungen ersichtlich nicht.
19Mit Blick auf den Betrieb eines Grills bzw. Imbisswagens scheidet ein Gestattungsanspruch überdies vor dem Hintergrund aus, dass der Antragsteller in der Email vom 2. August 2022 ausgeführt hat, dieser werde ggf. von einem Partyservicebetreiber betrieben. Die Gestattung i. S. v. § 12 Abs. 1 GastG ist eine Sonderform der Erlaubnis und daher ein persönliches Recht. Sie kann daher nicht dem Veranstalter eines Festes erteilt werden mit der Folge, dass damit der Gaststättenbetrieb all derer erlaubt ist, die bei diesem Fest Speisen und Getränke verabreichen wollen. Eine solche Sammelerlaubnis bzw. -gestattung ist nicht zulässig.
20Vgl. Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 240. Ergänzungslieferung, April 2022, § 12 GastG, Rn. 1.
21Ein Anspruch folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsteller die Erteilung der Gestattung durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin mündlich in Aussicht gestellt worden ist. Für eine wirksame Zusicherung fehlt es insoweit bereits an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Schriftform.
22Zuletzt kann der Antragsteller einen Gestattungsanspruch nach den vorstehenden Ausführungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin nach seinem Vorbringen regelmäßig für einen anderen Bierausschank- und Imbisswagen im unmittelbaren Umfeld des C. Marktes Gestattungen erteilt. Dies gilt selbst dann, wenn – wie der Antragsteller meint – die Gestattungsvoraussetzungen auch dort nicht vorliegen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kommt nicht in Betracht.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Anlehnung an Ziffer 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden der vier Tage, für die der Antragsteller die Gestattung begehrt, jeweils 300,00 € angesetzt. Eine Reduzierung auf die Hälfte wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Eilverfahrens in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs unterbleibt, weil der Antragsteller mit seinem in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise eingeschränkten oder beschränkten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach die Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt.