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Verwaltungsgericht Minden, 3 L 579/22

Datum:
06.10.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 579/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:1006.3L579.22.00
 
Normen:
§ 12 Abs. 1 ProstSchG § 12 Abs. 2 ProstSchG § 12 Abs. 5 ProstSchG § 14 Abs. 2 ProstSchG § 16 Abs. 1 ProstSchG § 16 Abs. 2 ProstSchG; § 18 Abs. 2 ProstSchG § 26 Abs. 2 ProstSchG § 26 Abs. 4 ProstSchG § 37 Abs. 2 ProstSchG
Leitsätze:

1. Die Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ProstSchG setzt voraus, dass innerhalb der Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2017 die erforderlichen Unterlagen für einen vollständigen Antrag eingereicht worden sind. Dies erfordert u. a. ein den inhaltlichen Anforderungen genügendes Betriebskonzept.

2. Legt der Antragsteller im Laufe des Genehmigungsverfahrens ein vom ursprünglichen Antrag derart stark abweichendes Betriebskonzept vor, dass dieses bei wertender Gesamtbetrachtung die Genehmigungsfrage gänzlich neu aufwirft und nicht lediglich als eine Ergänzung oder Vervollständigung des ursprünglichen Betriebskonzepts angesehen werden kann, ist für die Frage der Einhaltung der Übergangsregelung auf den Zeitpunkt der Einreichung des neuen Betriebskonzepts und nicht auf denjenigen der ursprünglichen Antragstellung abzustellen.

3. Das Betriebskonzept muss so detailliert, konkret, aussagekräftig und aus sich heraus verständlich sein, dass die Behörde die einzelnen Betriebsabläufe ohne Weiteres nachvollziehen und den betriebsbezogenen Teil der Genehmigungsfrage (§ 12 Abs. 2 ProstSchG) unmittelbar anhand des Konzepts beantworten kann. Hierzu muss eine auf den individuellen Betrieb bezogene und dabei soweit möglich raum-, einrichtungs- und personenbezogene Beschreibung der typischen Betriebsabläufe eingereicht werden, welche es ermöglicht, die tatsächlichen Umstände nachzuvollziehen, unter denen die Prostitutionsausübung vor Ort konkret stattfindet. Hierzu bedarf es auch hinreichender Darlegungen zu den Arbeitsbedingungen der Prostituierten, so etwa zu den beabsichtigten Vertragsbedingungen zwischen den Prostituierten und dem Betreiber der Prostitutionsstätte einschließlich der genauen Darstellung der seitens der Prostituierten an den Betreiber der Prostitutionsstätte zu zahlenden Entgelte.

4. Die sich aus § 16 Abs. 1, Abs. 2 ProstSchG ergebenden Anforderungen an das Betriebskonzept verstoßen nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere stehen sie mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) im Einklang.

 
Tenor:
 
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