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Verwaltungsgericht Minden, 3 L 266/22

Datum:
12.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 266/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0512.3L266.22.00
 
Schlagworte:
Aufschiebende Wirkung, öffentliche Abgaben und Kosten, Feuerwehrkosten, Entgelt, Kostenerstattung
Normen:
§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG.
Leitsätze:

Ein Leistungsbescheid über die Erhebung eines Entgelts für eine sog. freiwillige Leistung der Feuerwehr im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2, 2. Fall BHKG ist nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2.              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 136,75 EUR festgesetzt.

 
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