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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des in E. belegenen Grundstücks C. Str. (Gemarkung I. , Flur , Flurstück ). Die Beteiligten streiten um einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der durch das Katasteramt des Beklagten durchgeführten Herausgabe personenbezogener Daten des Klägers an einen Dritten, nämlich an den Zeugen M. .
3Mit E-Mails vom 02.02.2021 und 02.04.2021 wandte sich der Zeuge M. an das Katasteramt des Beklagten und erbat dort die Mitteilung der im amtlichen Liegenschaftskataster hinterlegten Eigentümerinformationen an ihn u. a. hinsichtlich des Grundstücks des Klägers. Der Beklagte erteilte die erbetene Auskunft, indem er dem Zeugen mit Schreiben vom 08.04.2021 formlos den vollständigen Namen und die postalische Anschrift des Klägers mitteilte. Der Zeuge M. wandte sich daraufhin an den Kläger mit der Frage, ob dieser bereit sei, sein Grundstück an ihn zu verkaufen, was der Kläger verneinte.
4In der Folge mahnte der Kläger den Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigte ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung auf, wonach er sich zur Unterlassung der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte verpflichten sollte. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung setzte der Kläger eine Frist bis zum 06.09.2021. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
5Am 08.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten rechtswidrig gewesen sei, weil er vorab keine Einwilligung hierzu erteilt habe. Die Datenherausgabe könne nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (im Folgenden: VermKatG NRW) gestützt werden, weil der Zeuge M. ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt habe. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass ein bloßes Kaufinteresse kein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der genannten Vorschrift sei. Er stellt außerdem in Abrede, dass der Zeuge M. tatsächlich ein Kaufinteresse in Bezug auf sein Grundstück gehabt habe. Der Zeuge habe vielmehr aus reiner Neugier gehandelt. Ansonsten hätte der Zeuge im Baulandkataster der Stadt E. nachsehen können, dass das Grundstück des Klägers dort nicht verzeichnet sei. Die Beklagte beeinflusse mit ihrer Auskunftspraxis in rechtlich nicht hinnehmbarer Weise die Stadtentwicklung. Dem Kläger seien Nachfragen von Kaufinteressenten lästig. Er müsse selbst darüber bestimmen dürfen, ob und wann und an wen er sein Grundstück verkaufen möchte. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 VermKatG NRW verstoße zudem gegen höherrangiges Datenschutzrecht des Bundes und der Europäischen Union. Es liege schließlich auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor.
6Der Kläger hat ursprünglich die sinngemäßen Anträge angekündigt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, seine personenbezogenen Daten an jedermann weiterzugeben, ferner es zu unterlassen, dafür eine Verwaltungsgebühr zu erheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen sowie ihm seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
7Nach einem Hinweis des Gerichts hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.09.2021 die sinngemäßen Anträge angekündigt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kaufinteressenten zu benennen, an die der Beklagte seine personenbezogenen Daten wegen seines Grundstückes in E. herausgab (Antrag zu 1.), ferner den Beklagten zu verpflichten, seine personenbezogenen Daten nur nach den katasterrechtlichen Vorschriften an die dort benannten Personen im Rahmen der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben weiterzugeben (Antrag zu 2.) sowie es zu unterlassen, für die Weitergabe personenbezogener Daten eine Verwaltungsgebühr zu erheben (Antrag zu 3.)
8Hinsichtlich des Antrags zu 1. im Schriftsatz vom 27.09.2021 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 1010/22 fortgeführt.
9Der Kläger beantragt nunmehr noch,
10den Beklagten zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers auf der rechtlichen Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VermKatG NRW an Dritte in der Weise weiterzugeben, wie es hinsichtlich des Auskunftsersuchen des Herrn N. M. im April 2021 gehandhabt worden ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er macht geltend, aufgrund der Vorschrift des § 14 Abs. 2 VermKatG NRW zur Auskunftserteilung gesetzlich verpflichtet zu sein. Dabei sei ein Kaufinteresse ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der Vorschrift. Ein solches Interesse habe der Zeuge M. auch dargelegt. Es sei amtsbekannt gewesen, dass der Zeuge M. seit 2019 auf der Suche nach einer Immobilie bzw. einem Baugrundstück zum Eigenerwerb gewesen sei. Dieser habe vor und nach der streitgegenständlichen Anfrage mehrere Grundstückseigentümer beim Katasteramt abgefragt und die erbetenen Auskünfte stets erhalten. Zuvor habe der Zeuge M. im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer Bediensteten des Katasteramts, der Zeugin T. , die Hintergründe seines Auskunftsersuchens erläutert. Durch die Angabe seiner Kontaktdaten habe er auch hinreichende Angaben zu seiner Identität gemacht. Es habe kein Grund bestanden, an diesen Angaben zu zweifeln.
14Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 08.04.2022 gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F1. T. , S. I1. und N. M. . Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2022 Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, der in Ermangelung anderer hier einschlägiger spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen nur aus dem allgemeinen, gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch herrühren kann. Dieser ist gegeben, wenn eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Klägers durch die zu unterlassende Handlung droht. Der Unterlassungsanspruch leitet sich insoweit aus der Grundrechtsposition des Betroffenen ab und schützt vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2014 – 3 C 27.13 –, juris, Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.2021 – 1 B 150/21 –, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.
20Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Klägers durch die Handlungen des Beklagten nicht gegeben ist.
21Das Verwaltungshandeln des Beklagten war offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine gesetzliche Grundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW. Hiernach werden im Liegenschaftskataster erfasste Eigentümerangaben jedem bereitgestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümerangaben sind nach § 11 Abs. 5 VermKatG NRW die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften, die Angaben zu Verwaltern und die Grundbuchbezeichnung.
22Im Rahmen dieser gesetzlichen Grundlage handelte der Beklagte. Der Zeuge M. hat mit der Kundgabe seines ernsthaften Kaufinteresses in Bezug auf das Grundstück des Klägers ein „berechtigtes Interesse“ i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW dem Beklagten gegenüber dargelegt.
23Dies steht in tatsächlicher Hinsicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme fest. Alle vernommenen Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass der Zeuge M. mehrere Auskunftsersuchen stellte und dass man sich fernmündlich vor der ersten Auskunftserteilung von seinen ernsthaften Kaufabsichten vergewisserte. Dies bestätigte der Zeuge M. , insoweit übereinstimmend mit den übrigen Zeugen, auch selbst. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Dass die Zeugen um die Wahrheit bemüht waren, zeigte sich insbesondere daran, dass sie auf Lücken in ihren Erinnerungen, die infolge des Zeitablaufs fürs das Gericht nachvollziehbar waren, und auf bestehende Unsicherheiten stets unumwunden hinwiesen. Wenn es den Zeugen ausschließlich darum gegangen wäre, eine für einen der Beteiligten möglichst ungünstige Aussage zu machen, wäre ein derartiges Aussageverhalten nicht zu erwarten. Zudem ist nicht erkennbar, wieso der objektiv nicht im Lager des Beklagten stehende Zeuge M. hier eine Falschaussage machen sollte.
24Ein ernsthaftes Kaufinteresse ist ein „berechtigtes Interesse“ i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung und die Handhabung dieses Tatbestandsmerkmals durch die Behörde unterliegen dabei der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Bei der Auslegung ist die mit Erlass der Regelung verfolgte Intention des Gesetzgebers maßgeblich. Dieser bezweckte mit dem Auskunftsanspruch, den Inhalt des Liegenschaftskatasters der Allgemeinheit weitgehend zugänglich zu machen. Eine Grenze sollte dies lediglich finden, wo berechtigte Interessen der Eigentümer beeinträchtigt werden.
25Vgl. LT-NRW Drs. 7/242, S. 19.
26Daher ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Aufgrund der klaren Intention des Gesetzgebers in Bezug auf eine weitgehende Publizität des Liegenschaftskatasters, die zudem dadurch im Gesetz flankiert wird, dass der Betroffene weder die Löschung noch die Sperrung seiner Angaben verlangen kann (§ 11 Abs. 5 Satz 3 VermKatG NRW), sind hierbei an die Darlegung des berechtigten Interesses grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein ernsthaftes Kaufinteresse im Gegensatz zur bloßen Neugierde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne der landeskatasterrechtlichen Vorschriften darstellt.
27Vgl. zum jeweiligen Landesrecht: VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2020 – W 6 K 19.411 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.2019 – 6 K 460/16.WI –, juris, Rn. 47; VG Berlin, Urteil vom 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris, Rn. 26; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris, Rn. 39; a. A. bei bloß einseitigem Kaufinteresse: Mattiseck/Seidel/Heitmann, VermKatG NRW, 5. Aufl. 2020, S. 89.
28Vorliegend war ein dem gegenüberstehendes überwiegendes Interesse des Klägers an der Unterlassung der Bereitstellung seiner Daten weder für den Beklagten im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Bereitstellung ersichtlich, noch ist ein rechtlich anzuerkennendes derartiges Interesse des Klägers heute gegeben. Eine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund der schlichten Anzahl von Kontaktaufnahmen durch Kaufinteressenten wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist eine solche unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ansonsten für das Gericht ersichtlich. Der von ihm als lästig empfundene Aufwand, sich mit einzelnen Kontaktaufnahmen auseinanderzusetzen, wird dem Kläger von Gesetzes wegen zugemutet.
29Der Zeuge M. hat sein ernsthaftes Kaufinteresse auch im Sinne der Vorschrift dargelegt. „Darlegen“ bedeutet dabei – ausgehend von Wortlaut und Sprachverständnis – weniger als „nachweisen“, aber auch mehr als schlichtes „behaupten“. Es ist im Sinne von „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“, „etwas substantiieren“ oder „erklären“ zu verstehen.
30Vgl. für die Anforderungen an das „Darlegen“ von Berufungszulassungsgründen im Verwaltungsprozess etwa: OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2020 – 12 A 2647/17 –, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 –, juris, Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 11.05.2016 – 7 A 1688/15.Z –, juris, Rn. 6.
31Erforderlich ist, dass der um Auskunft Ersuchende einen Lebenssachverhalt schildert, der es der Behörde ermöglicht, unmittelbar zu entscheiden, ob ein berechtigtes Interesse besteht oder ob ein Missbrauchsfall vorliegt, ohne dass zuvor noch weitere zeitraubende oder aufwendige Nachforschungen angestellt werden müssen. Im Falle eines geltend gemachten Kaufinteresses muss die Behörde anhand des unterbreiteten Sachverhalts mit minimalem Aufwand die Ernsthaftigkeit des Interesses und die Plausibilität des Auskunftsersuchens mit Blick auf das konkrete Grundstück prüfen können. Was dabei konkret gefordert ist, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer schematischen Betrachtung. Verbleibende Zweifel gehen dabei zu Lasten des Anfragenden und müssen zur Zurückweisung des Auskunftsersuchens führen.
32Vorliegend waren die E-Mail-Anfragen des Zeugen M. in Verbindung mit seinen telefonischen Erläuterungen gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten jedenfalls ausreichend. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht Aufgabe des Beklagten, selbst Überlegungen dahingehend anzustellen, ob sich ein konkretes Grundstück aufgrund seiner Größe oder seines Zuschnitts für einen Verkauf überhaupt eignet oder sich der konkrete Kaufinteressent dieses leisten kann, sofern sich nicht im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Interesses geradezu aufdrängen. Dies war hier indes nicht der Fall.
33Schließlich verstößt auch weder die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW an sich noch seine Anwendung durch den Beklagten im Einzelfall gegen höherrangiges Unionsrecht oder Bundesrecht.
34Ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO) liegt nicht vor.
35Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 1 LDSG NRW ist die Verarbeitung von Daten, zu der gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Übermittlung gehört, ohne Einwilligung des Betroffenen rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer dem Verantwortlichen übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Die Wahrnehmung der Aufgabe im öffentlichen Interesse muss dem Übermittelnden – hier dem Beklagten – durch das Recht des Mitgliedstaats übertragen worden sein, was vorliegend mittels § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW geschehen ist, wogegen wiederum– wie oben festgestellt – nicht verstoßen worden ist.
36Das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) findet vorliegend keine Anwendung, denn die Auskunftserteilung nach § 14 VermKatG NRW erfolgt nicht in Ausführung von Bundesrecht, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.
37Ein Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist hier zwar tangiert, weil eine staatliche Informationssammlung und Weitergabe stattfindet. Das Grundrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe auf verfassungsmäßiger gesetzlicher Grundlage sind möglich. Eine solche Eingriffsgrundlage stellt § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW dar. Die Datenerhebung und -weitergabe folgt – wie oben bereits dargestellt – legitimen Zwecken, um die erforderliche Publizität des Liegenschaftskatasters sicherzustellen. Durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „berechtigten Interesses“ erlaubt die Vorschrift es dem Anwender, die berechtigten Schutzinteressen des betroffenen Einzelnen und das Informationsinteresse der Allgemeinheit in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht gefordert. Ob dieser Ausgleich im Einzelfall gelungen ist, ist keine Frage spezifischen Verfassungsrechts, sondern der rechtmäßigen Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW auf den konkreten Lebenssachverhalt.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.