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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2463/22.A

Datum:
08.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 2463/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:1108.3K2463.22A.00
 
Normen:
§ 30 Abs. 1 RVG § 30 Abs. 2 RVG § 33 Abs. 3 RVG § 45 Abs. 1 GKG § 75 VwGO
Leitsätze:

1. Der Gegenstandswert in einem Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt auch dann 5.000,00 € (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG), wenn es sich um eine als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage handelt.

2. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche eine Reduzierung des Gegen-standswerts nach § 30 Abs. 2 RVG auf die Hälfte des sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Werts rechtfertigen, liegen hingegen (nur) dann vor, wenn es sich um eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage handelt.

 
Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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