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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1476/19.A

Datum:
28.01.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1476/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0128.3K1476.19A.00
 
Leitsätze:

1. In Ansehung der Entwicklungen seit der Machtübernahme durch die Taliban geht die Kammer davon aus, dass sich die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf Afghanistan im Regelfall auch für alleinstehende und arbeitsfähige junge Männer selbst dann ergeben, wenn diese in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfügen.

2. Abweichendes kann im Einzelfall insbesondere dann gelten, wenn ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rückkehrer Aufnahme und hinreichende Versorgung durch ein trotz der zu verzeichnenden Binnenfluchtbewegungen und der verschlechterten Versor-gungslage erreichbares, unterstützungsfähiges und unterstützungsbereites familiäres Netzwerk finden kann und/oder über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf Afghanistan vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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