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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 6630/21

Datum:
11.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6630/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0711.2K6630.21.00
 
Tenor:

Die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. September 2021 und die darin enthaltene Gebührenfestsetzung werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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