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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 774/19.A

Datum:
29.03.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 774/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0329.1K774.19A.00
 
Schlagworte:
Asylantrag Asylgesuch Ehepartner Familienangehörige Familienschutz Fortführung Lebensgemeinschaft, eheliche Staatsangehörigkeit unverzüglich
Normen:
RL 2011/95/EU Art 2 lit c RL 2011/95/EU Art 2 lit j RL 2011/95/EU Art 23 Abs 2 AsylG § 26 Abs 1 S AsylG § 26 Abs 5
Leitsätze:

1. Familienschutz gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG ist auch dann zu gewähren, wenn der Ehepartner einer als international schutzberechtigt anerkannten Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als diese.

2. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat fortgeführt wird, ist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG unerheblich.

3. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylantrag "unverzüglich" i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG gestellt wurde, ist nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auf den Zeitpunkt der ersten Äußerung eines Asylgesuchs abzustellen.

VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 - 1 K 774/19.A

 
Tenor:

Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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