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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 6191/21.A

Datum:
14.02.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6191/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0214.1K6191.21A.00
 
Schlagworte:
Anhörung Bescheidung Beschleunigungsgebot Frist, angemessene Grund, zureichender Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Rechtsschutzbedürfnis, besonderes Sperrfrist Untätigkeitsklage
Normen:
RL 2013/32/EU Art 31 RL 2013/32/EU Art 46 VwGO § 75
Leitsätze:

1. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage besteht auch für den Fall, dass ein Asylantragsteller bereits zu seinen Asylgründen angehört wurde.

2. Sowohl der nationale als auch der Unionsgesetzgeber sehen eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens an.

3. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag wegen anderweitiger Schutzgewährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab und wird dieser Bescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, ist für die Bemessung einer angemessenen Frist i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO und die Beurteilung der Frage, ob ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO für die Nichtbescheidung des Asylbegehrens vorliegt, der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung in den Blick zu nehmen.

VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 21. Juni 2018 zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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