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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4856/18

Datum:
17.06.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 4856/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0617.1K4856.18.00
 
Schlagworte:
Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche Schwellenwert, nationaler Tierhaltungsanlagen Umweltverträglichkeitsprüfung Vorhaben, kumulierende Vorprüfung, allgemeine Vorprüfung, standortbezogene
Normen:
RL 2011/92/EU Art 2 Abs 1 RL 2011/92/EU Art 4 Abs 1 RL 2011/92/EU Art 4 Abs 2 RL 2011/92/EU Art 4 Abs 3; BauGB § 35 Abs 1 Nr 4 UVPG § 10 Abs 4 S 3 UVPG § 11 Abs 4 S 1 Anlage 1 UVPG Nr 7.3
Leitsätze:

Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der folgenden Fragen:1. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. art. 4 Abs.2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II sowie Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) des Anhangs III zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthjähchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzhutritt, diese Anlagen nur dann als kumulierende Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU erfordern, wenn sie mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind?

(Anmerkung: Vorlagefrage zu § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG)

2. Sind Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach denn, wenn

a. eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt,

b. die hinzutretende Anlage (29.990 Plätze) und die bereits genehmigte Anlage (84.000 Plätze) zusammen den Schwellenwert von 85.000 Plätzen für Masthähnchen und hühnchen gemäß Nr. 17 lit. a) des Anhangs I zur Richtlinie 2011/92/EU überschreiten,

c. die hinzutretende Anlage weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene Vorprüfung nach nationalem Recht (30.000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung nach nationalem Recht (40.000 Plätze) erreicht und

d. für die bereits genehmigte Anlage zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung, aber eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass für die bereits genehmigte Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die hinzutretende Anlage nur durchzuzführen ist, wenn eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) ergibt, dass durch das Hinzutreten der hinzutretenden Anlage erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können?

(Anmerkung: Vorlagefrage zu § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG)

3. Sind art. 2 abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen,. welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer standortbezogenen Vorprüfung nach nationalem Recht), ob ein Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ausschließlich davon abhängig macht, dass diese Anlage 30.000 oder mehr Plätze umfasst?

(Anmerkung: Vorlagefrage zu Nr. 7.3 der Anlage 1 zum UVPG)

VGMinden, Beschluss vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 -

 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II sowie Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) des Anhangs III zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt, diese Anlagen nur dann als kumulierende Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU erfordern, wenn sie mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind?

2. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn

a. eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt,

b. die hinzutretende Anlage (29.990 Plätze) und die bereits genehmigte Anlage (84.000 Plätze) zusammen den Schwellenwert von 85.000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen gemäß Nr. 17 lit. a) des Anhangs I zur Richtlinie 2011/92/EU überschreiten,

c. die hinzutretende Anlage weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene Vorprüfung nach nationalem Recht (30.000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung nach nationalem Recht (40.000 Plätze) erreicht und

d. für die bereits genehmigte Anlage zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung, aber eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass für die bereits genehmigte Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die hinzutretende Anlage nur durchzuführen ist, wenn eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) ergibt, dass durch das Hinzutreten der hinzutretenden Anlage erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können?

3. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer standortbezogenen Vorprüfung nach nationalem Recht), ob ein Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ausschließlich davon abhängig macht, dass diese Anlage 30.000 oder mehr Plätze umfasst?

 
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