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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4844/18

Datum:
28.01.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4844/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0128.1K4844.18.00
 
Schlagworte:
Aufstellfläche für die Feuerwehr Brandschutz, vorbeugender Feuerwehr Hubrettungsfahrzeug Rettungsgeräte der Feuerwehr Rettungsweg, zweiter Schiebeleiter, dreiteilige Steckleiter, vierteilige
Normen:
BauO NRW 2000 § 5 Abs 5 BauO NRW 2000 § 17 Abs 3; BauO NRW 2018 § 5 Abs 1 BauO NRW 2018 § 33 Abs 2
Leitsätze:

1. Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes ist es gerechtfertigt, Schutzmaß-nahmen zu fordern, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen.

2. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr muss vergleichbar zuverlässig sein wie eine zweite notwendige Treppe.

3. Bei der Prognose, ob an einer anzuleiternden Stelle nach den konkreten Um-ständen des Einzelfalls eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist, kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu.

4. Die Personenrettung über die Schiebeleiter ist mit Risiken behaftet, aufgrund de-rer sie bei einer Brüstungshöhe von mehr als acht Metern nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen kann. Dies ist z.B. in Hinterhöfen oder in dicht bebauten Be-reichen oder dann zu erwägen, wenn die örtliche Feuerwehr nicht über ein Hubret-tungsfahrzeug verfügt.

5. Der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung 2018 lassen sich keine An-haltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der den zweiten Rettungsweg betreffenden Regelungen von der seit 1984 maßgeblichen gesetzgeberischen Prämisse abrücken wollte, dass nur bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern be-stimmter Stellen nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, der zweite Rettungsweg über die tragbaren Leitern der Feuerwehr gesichert werden kann.

6. Zur Zulässigkeit der Errichtung einer Aufstellfläche für die Feuerwehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (hier verneint).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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