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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4316/21.A

Datum:
28.10.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 4316/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:1028.1K4316.21A.00
 
Schlagworte:
Ablehnung als unzulässig Antrag auf internationalen Schutz, weiterer Asylverfahren, erfolglos abgeschossenes Einstellung des Verfahrens in anderem Mitgliedstaat flüchtig Nichtbetreiben des Verfahrens Unionsrecht Überstellungsfrist; Ablauf der Überstellungsfrist, Unterbrechung der Überstellungsfrist, Verlängerung der Verschulden, grobes Wiederaufgreifen des Verfahrens Zeitpunkt, maßgeblicher Zuständigkeit, Übergang der Zweitantrag
Normen:
RL 2013/32/EU Art 2 lit q RL 2013/32/EU Art 28 Abs 1 Uabs 1 RL 2013/32/EU Art 28 Abs 1 Uabs 2 lit b RL 2013/32/EU Art 28 Abs 2 Uabs 2; RL 2013/32/EU Art 28 Abs 3 RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32/EU Art 40 Abs 4 VO (EU) 604/2013 Art 2 lit
Leitsätze:

Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der folgenden Fragen:

1. Ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 2 lit. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurde, weil der Antragsteller das Verfahren in diesem Mitgliedstaat nicht weiter betrieben hat?

2. Falls Frage 1 zu verneinen ist:

Ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 2 lit. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurde, weil der Antragsteller das Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat nicht weiter betrieben hat, obwohl das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat von dem anderen Mitgliedstaat noch wiedereröffnet werden kann, wenn der Antragsteller dies in dem anderen Mitgliedstaat beantragt?

3. Falls Frage 2 zu bejahen ist:

Gibt das Unionsrecht vor, welcher Zeitpunkt bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz dafür maßgebend ist, ob ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingestelltes Asylverfahren noch wiedereröffnet werden kann, oder richtet sich diese Frage allein nach nationalem Recht?

4. Falls Frage 3 dahingehend zu beantworten ist, dass das Unionsrecht entsprechende Vorgaben enthält:

Welcher Zeitpunkt ist nach den Vorgaben des Unionsrechts bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz dafür maßgebend, ob ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingestelltes Asylverfahren noch wiedereröffnet werden kann?

VG Minden, Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2022 - 1 K 4316/21.A

 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 2 lit. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurde, weil der Antragsteller das Verfahren in diesem Mitgliedstaat nicht weiter betrieben hat?

2. Falls Frage 1 zu verneinen ist:

Ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 2 lit. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurde, weil der Antragsteller das Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat nicht weiter betrieben hat, obwohl das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat von dem anderen Mitgliedstaat noch wiedereröffnet werden kann, wenn der Antragsteller dies in dem anderen Mitgliedstaat beantragt?

3. Falls Frage 2 zu bejahen ist:

Gibt das Unionsrecht vor, welcher Zeitpunkt bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz dafür maßgebend ist, ob ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingestelltes Asylverfahren noch wiedereröffnet werden kann, oder richtet sich diese Frage allein nach nationalem Recht?

4. Falls Frage 3 dahingehend zu beantworten ist, dass das Unionsrecht entsprechende Vorgaben enthält:

Welcher Zeitpunkt ist nach den Vorgaben des Unionsrechts bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz dafür maßgebend, ob ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingestelltes Asylverfahren noch wiedereröffnet werden kann?

 
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