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Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG vorläufig auf 2.000,- € festgesetzt. Für den Antrag zu 1. werden500,- € je streitgegenständlicher Entscheidung und für die Anträge zu 2. und 3. jeweils 500,- € angesetzt. Der Antrag zu 4. erhöht den Streitwert nicht, weil er voraussichtlich eine im Rahmen des Antrags zu 1. abzuhandelnde Vorfrage betrifft. Damit besteht zwischen den Anträgen zu 1. und 4. eine wirtschaftliche Identität, die eine Addition der Streitwerte ausschließt (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 39 GKG Rn. 17).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).