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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 211/19

Datum:
13.01.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 211/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0113.1K211.19.00
 
Schlagworte:
Baulast Baulastenverzeichnis Klägerwechsel Löschung Öffentliches Interesse Verzicht
Normen:
BauO NRW § 85 VwVfG § 44 Abs 1 ZPO § 265 Abs 2 ZPO § 266
Leitsätze:

1. Wird die Beseitigung einer Baulast begehrt, ist zwischen einem Anspruch auf Löschung und einem Anspruch auf Verzicht zu unterscheiden.

2. Ein Anspruch auf Löschung einer Baulast im Sinne von § 85 BauO NRW besteht nach Eintritt der Bestandskraft nur bei Nichtigkeit der Baulasteintragung.

3. Dass eine Baulast erst einige Jahre nach Abgabe der Übernahmeerklärung in das Baulastenverzeichnis eingetragen wird, führt nicht automatisch zur Rechtswid-rigkeit der Eintragung.

4. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Baulast ist für eine Eintra-gung nach § 85 BauO NRW nicht erforderlich.

5. Eine Baulast ist nicht deshalb rechtswidrig, weil damit die Ausnutzung einer Baugenehmigung (hier: keine Einschränkung des Wohngebäudes als Betriebslei-terhaus) beschränkt werden soll.

6. Ein Anspruch auf Verzicht setzt eine nachträgliche Änderung voraus. Anfängli-che Fehler bleiben insoweit unberücksichtigt, auch weil sonst die Voraussetzungen einer Nichtigkeit (vgl. Ziffer 2) umgangen würden.

VG Minden, Urteil vom 13. Januar 2022 - 1 K 211/19

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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