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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) entfaltet keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über einen in Deutschland gestellten Asylantrag. Eine solche Bindungswirkung folgt weder aus nationalem Recht, noch aus Völker- oder Unionsrecht.
VG Minden, Urteil vom 2. März 2022 - 1 K 194/21.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der aus Syrien stammenden Kläger.
3Die Kläger sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Die Klägerin zu 1. ist am 00.00.0000 geboren. Sie ist die Mutter der Kläger zu 2. bis 4. Die Klägerin zu 2. ist am 00.00.0000, die Klägerin zu 3. am 00.00.0000 und der Kläger zu 4. am 00.00.0000 geboren.
4Die Kläger verließen Syrien nach eigenen Angaben im Mai 2014 und reisten von dort u.a. über Griechenland im April 2019 nach Deutschland ein. Sie stellten am 30. April 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Wie sich aus einer vom Bundesamt veranlassten EURODAC-Abfrage und einer im behördlichen Asylverfahren eingegangenen E-Mail der griechischen Behörden (Bl. 58 Beiakte 3) ergibt, war der Klägerin zu 1. in Griechenland am 25. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 1. am 30. April 2019 persönlich zu ihren Asylgründen an. Sie erklärte, vor ihrer Ausreise in Muhasan, Gouvernement Deir ez Zor, gelebt zu haben. Sie sei vor dem Krieg geflohen. In ihrem Wohnort sei es zu Bombardierungen durch das Regime gekommen, bei denen Menschen getötet worden seien. Auch das Haus ihrer Eltern sei durch einen Luftangriff zur Hälfte zerstört worden. Die Bombardierungen hätten sich vor allem gegen Kämpfer der Freien Syrischen Armee in ihrem Ort gerichtet, jedoch seien davon auch Zivilisten betroffen gewesen. Es herrsche in ganz Syrien noch Krieg, daher wolle sie - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Kinder - nicht dorthin zurückkehren, sondern in Deutschland in Sicherheit leben.
5Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an. Mit Urteil vom 25. August 2020 hob das Verwaltungsgericht Arnsberg diesen Bescheid im Wesentlichen auf. Daraufhin erkannte das Bundesamt den Klägern mit Bescheid vom 13. Januar 2021, zur Post gegeben am 18. Januar 2021, den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1). Im Übrigen lehnte es ihre Asylanträge ab (Ziffer 2).
6Am 28. Januar 2021 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie auf die Angaben in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt Bezug.
7Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
8die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen,
11und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (eine Datei) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (drei Dateien) verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. Januar und 2. Februar 2022 wirksam ihr Einverständnis hierzu erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (§ 74 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylG) ist gewahrt. Der angegriffene Bescheid wurde ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 261 Beiakte 1) erst am 18. Januar 2021 zur Post gegeben; die Klage ging bereits am 28. Januar 2021 bei Gericht ein.
16Die Klage ist jedoch unbegründet.
17Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 13. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch folgt weder daraus, dass der Klägerin zu 1. in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (I.) noch aus § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (II.). Aus diesem Grund bedarf die Frage der Zulässigkeit der Asylanträge, insbesondere ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Asylanträge der Kläger im vorliegenden Verfahren trotz des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2020 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen werden dürften, keiner weiteren Vertiefung.
18I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht bereits daraus, dass der Klägerin zu 1. in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
191. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Asylverfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) dahingehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbietet, einen Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würden.
20Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, NVwZ 2019, 785, Rn. 81 ff., sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. (Hamed u.a.) -, InfAuslR 2020, 62, Rn. 43.
21In einem solchen Fall hat das Bundesamt ein neues Asylverfahren durchzuführen.
22Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. (Hamed u.a.) -, InfAuslR 2020, 62, Rn. 42.
23§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist entsprechend unionsrechtskonform einschränkend auszulegen.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, NVwZ 2020, 1839, Rn. 36, und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, Asylmagazin 2020, 316, Rn. 23.
25Diesen Anforderungen ist das Bundesamt nachgekommen, indem es nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2020 mit dem angefochtenen Bescheid über die Asylanträge der Kläger in der Sache entschieden hat.
262. Bei seiner Entscheidung war das Bundesamt nicht an die Entscheidung der griechischen Behörden gebunden. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat entfaltet keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Bundesamts über einen in Deutschland gestellten Asylantrag.
27Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C- 483/20, juris Rn. 64 und 70; VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2020 - A 9 K 4137/19 -, juris Rn. 59, und Urteil vom 6. August 2020 - A 4 K 1897/20 -, juris Rn. 45; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2021 - 1 K 1646/20.A -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteile vom 4. August 2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 39, und vom 9. August 2021 - 29 K 1915/19.A -, juris Rn. 79; VG Göttingen, Urteil vom 18. August 2021 - 2 A 74/21 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. August 2021 - 5 K 243/21.A -, juris Rn. 29; Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Art. 1 RL 2011/95/EU, Rn. 2; Funke, in: Enzyklopädie Europarecht, Band 10: Europäischer Freizügigkeitsraum - Unionsbürgerschaft und Migrationsrecht, § 16 Rn. 53; a.A. Becker, Asylmagazin 2020, 299, 301 f.; zweifelnd Pfersich, ZAR 2021, 387, 387; offen gelassen von Berlit, jurisPR-BVerwG 23/2020 Anm. 1 unter C; Bülow/Schiebel, ZAR 2020, 72, 74.
28Für eine solche Bindung besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem nationalen Recht folgt eine solche Bindung nicht (a.). Dies steht sowohl mit Völkerrecht (b.) als auch mit Unionsrecht (c.) in Einklang. Deshalb durfte das Bundesamt die (erneuten) Asylanträge der Kläger (erneut) inhaltlich prüfen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht dem nicht entgegen.
29A.A. VG Saarlouis, Urteil vom 2. November 2020 - 3 K 699/20 -, juris Rn. 16 f.
30Zwar hat nach dieser Norm das Bundesamt kein erneutes Asylverfahren durchzuführen, wenn eine Person - wie hier - bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling anerkannt ist. Jedoch ist hier von der Anwendung dieser Vorschrift abzusehen, weil ihre Anwendung im vorliegenden Fall nicht mit Unionsrecht in Einklang stünde. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.
31a. Das nationale Recht kennt keine Bindung an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat. Die von entsprechenden Entscheidungen anderer Staaten ausgehenden Rechtswirkungen sind in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beigemessen und eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, Rn. 29, und vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, NVwZ 2022, 66, Rn. 32.
33Andere sich aus dem nationalen Recht ergebende Anknüpfungspunkte für eine - über die in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinausgehende - Bindung an ausländische Anerkennungsentscheidungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG
34- vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 (juris Rn. 17 ff.), und vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 12 -
35entsprechende Regelung, die anordnet, dass einem Asylantragsteller bei einer ausländischen Anerkennung als Flüchtling auch von den deutschen Behörden die Flüchtlingseigenschaft ohne eine inhaltliche Prüfung, ob die allgemeinen Flüchtlingsmerkmale des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, "ipso facto" zuzuerkennen ist.
36b. Aus dem Völkerrecht, insbesondere aus der Genfer Flüchtlingskonvention, ergibt sich keine Bindung an eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Genfer Flüchtlingskonvention legt zwar einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Staats vor.
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 -, BVerfGE 52, 391 (juris Rn. 22 ff.); BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, Rn. 29, und vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, NVwZ 2022, 66, Rn. 32.
38c. Eine Bindung an eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Eine solche kann weder dem Primär- noch dem Sekundärrecht oder der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entnommen werden.
39Das Primärrecht der Europäischen Union enthält keine Bestimmung, die eine Bindung an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat vorsieht. Es ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 lit. a) und b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202, S. 1, im Folgenden: AEUV) zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen. Das maßgebliche Sekundärrecht enthält jedoch derzeit keine Regelungen, die einen solchen einheitlichen Status umsetzen; weder die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) noch die Richtlinie 2013/32/EU sehen eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung vor.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, Rn. 29, und vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, NVwZ 2022, 66, Rn. 32; Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Art. 1 RL 2011/95/EU, Rn. 2; Funke, in: Enzyklopädie Europarecht, Band 10: Europäischer Freizügigkeitsraum - Unionsbürgerschaft und Migrationsrecht, § 16 Rn. 53.
41aa. Insbesondere findet sich in der Richtlinie 2011/95/EU keine Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 RL 2011/95/EU
42- vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 (El Kott) -, NVwZ-RR 2013, 160, Rn. 67, 70 ff. und 76, und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 (Alheto) -, ZAR 2019, 31, Rn. 86 -
43entsprechende Regelung, aus der sich ergäbe, dass der Asylantragsteller im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat "ipso facto" in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen wäre.
44bb. Auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts enthalten keine Regelung, aus der sich eine Bindung an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat ergibt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog Dublin-Verordnung, im Folgenden: VO 604/2013) und Art. 3 Abs. 1 RL 2013/32/EU prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Die Bearbeitung der Asylanträge erfolgt gemäß Art. 31 Abs. 1 RL 2013/32/EU unter Beachtung der Grundsätze und Garantien der Art. 6 bis 30 RL 2013/32/EU und beinhaltet in der Regel eine inhaltliche Prüfung des Antrags (vgl. Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2013/32/EU). Abweichend hiervon gestattet Art. 33 Abs. 1 und 2 RL 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat, in den dort abschließend geregelten
45- vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU u.a. (FMS u.a.) -, EuGRZ 2020, 546, Rn. 149 -
46Fällen einen Asylantrag unter Verzicht auf eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens als unzulässig abzuweisen. Von der hier einschlägigen Regelung des auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU basierenden § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat das Bundesamt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2020 keinen Gebrauch macht. Eine Regelung, die explizit eine Bindung an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat vorsieht, enthält die Richtlinie 2013/32/EU nicht.
47Eine solche Bindung kann auch nicht aus anderen Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU abgeleitet werden. Zwar hat der Unzulässigkeitsgrund des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU jedenfalls nach der ganz h.M., die diese Norm auch auf Fälle der Stellung eines weiteren Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG) anwendet
48- vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021 im Verfahren C-8/20, juris Rn. 49 bis 86; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 12 ("acte clair"); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - OVG 6 N 89/20 -, juris Rn. 24 ("acte clair"); OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 45 ff. ("acte clair"); VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 11 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 10 K 995/18 -, juris Rn. 34 f.; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, § 71a Rn. 14 (Stand: Dezember 2019); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 71a AsylG Rn. 6 (Stand: August 2020); a.A. Europäische Kommission, zitiert nach EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 (L.R.) -, ZAR 2021, 254, Rn. 29; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71a Rn. 4 unter Bezugnahme auf Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 Rn. 26 -,
49eine faktische Bindung an ablehnende Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten zur Folge, wenn nach Ablehnung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat ein weiterer Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird und keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zutage treten oder vorgebracht werden. Jedoch ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU - ebenso wie die übrigen Unzulässigkeitsgründe des Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU - für die Mitgliedstaaten nicht bindend, sondern fakultativ; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 ("müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen") und Abs. 2 ("können … als unzulässig betrachten") RL 2013/32/EU sowie Erwägungsgrund 43 ("sollten … nicht verpflichtet sein").
50Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 ff. und 44 f. ("die durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis"); Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 68 ("fakultativen Charakter").
51Kann Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU schon in seinem Anwendungsbereich keine die Mitgliedstaaten verpflichtende Bindungswirkung an von einem anderen Mitgliedstaat getroffene Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden, scheidet diese Regelung auch als Grundlage für die Ableitung einer Bindungswirkung im vorliegenden Fall aus.
52cc. Aus dem unionsrechtlichen Grundsatz, dass der Asylantrag eines Antragstellers von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013), ergibt sich ebenfalls keine Bindungswirkung. Dieser Grundsatz stellt ein zentrales Prinzip des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) dar.
53Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 u.a. (H. und R.) -, Asylmagazin 2019, 190, Rn. 78.
54Aus diesem Grundsatz lässt sich schon deshalb nichts für eine Bindungswirkung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat entnehmen, da bei strikter Wahrung dieses u.a. auch durch Art. 33 Abs. 2 lit a) RL 2013/32/EU und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährleisteten Grundsatzes die Frage einer Bindungswirkung überhaupt nicht aufkommen kann, weil es gar nicht zur Entscheidung eines weiteren Mitgliedstaats kommt.
55dd. Eine Bindungswirkung kann auch nicht aus dem im Unionsrecht geltenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens hergeleitet werden.
56A.A. Becker, Asylmagazin 2020, 299, 301 f.
57Das gegenseitige Vertrauen richtet sich darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391) anerkannten Grundrechte bieten. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
58Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, EuGRZ 2012, 24, Rn. 78 und 80, sowie vom 19. März 2019 - C-297/17 -, NVwZ 2019, 785, Rn. 83 ff.
59Diesem Grundsatz eines gegenseitigen Vertrauens in die Einhaltung der verfahrensmäßigen Garantien und Grundrechte im Asylverfahren lässt sich eine tatbestandliche Bindungswirkung an Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten schon im Ansatz nicht entnehmen. Im Übrigen würde eine entsprechende Herleitung einer Bindungswirkung der bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers widersprechen, zum jetzigen Zeitpunkt (noch) keinen einheitlichen Asyl- und subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige einzuführen. Aus den Erwägungsgründen 6 der Verordnung 604/2013 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU ist ersichtlich, dass ein solcher einheitlicher Status noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt, sondern erst auf längere Sicht umgesetzt werden soll.
60ee. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtshof der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat bindende Wirkung für andere Mitgliedstaaten beimisst. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 13. November 2019 zur einschränkenden Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU. Dort ist lediglich von der Durchführung eines neuen Asylverfahrens die Rede; die Frage der Bindungswirkung wird nicht thematisiert.
61Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. (Hamed u.a.) -, InfAuslR 2020, 62, Rn. 42.
62Die dortigen Ausführungen ("es sieht jedoch ohne ein neues Asylverfahren nicht die Anerkennung dieser Eigenschaft und die Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland vor") lassen allenfalls die Erwartung des Gerichtshofs erkennen, dass aufgrund eines weiteren Asylverfahrens dieselbe Entscheidung wie in dem in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahren getroffen wird.
63Zu dieser Erwartung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 68.
64ff. Bindet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat nach den vorstehenden Ausführungen das Bundesamt nicht, ist es nach der vorstehend unter bb) dargelegten Konzeption des Unionsrechts verpflichtet, den Asylantrag erneut in der Sache zu prüfen.
65Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, Asylmagazin 2021, 92 (juris Rn. 101).
66Dabei ist eine inhaltlich abweichende Entscheidung des Bundesamts nicht ausgeschlossen.
67Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 70; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 25; ähnlich Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, NVwZ 2017, 570, Leitsatz 4 "bei positiver Bescheidung".
68II. Ein Anspruch der Kläger auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
691. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG setzt voraus, dass ein Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von Staaten (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die einen Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
70Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
71Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich eines der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22 und 24.
73Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
74Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 19 und 32; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff.
75Bei einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
76Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59.
782. Gemessen daran erfüllen die Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
79Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie in Syrien vor ihrer Ausreise von staatlicher Seite oder von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wurden oder ihnen eine Verfolgung unmittelbar drohte. Die von den Klägern geltend gemachten Kriegsgefahren (Bombardierungen) stellen keine gezielte Verfolgung dar und sind im Übrigen nicht mit einem in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmal verknüpft.
80Den Klägern droht auch nicht allein aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, der Stellung eines Asylantrags sowie einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort eine längere Zeit aufgehalten haben.
81Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, S. 1 f.; Danish Immigration Service, Syria - Consequences of illegal exit, consequences of leaving a civil servant position with-out notice and the situation of Kurds in Damascus, Juni 2019, S. 6 f.; EASO, Country Guidance: Syria, November 2021, S. 54; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 57 ff.; OVG NRW (st. Rspr.), etwa Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, NVwZ 2017, 1223 (juris Rn. 47 ff.), und vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, Asylmagazin 2021, 165 (juris Rn. 41 ff.), sowie Beschluss vom 21. Mai 2021 - 14 A 895/18.A -, AuAS 2021, 178 (juris Rn. 6 ff.); OVG Saarlouis, Urteil vom 11. März 2017 - 2 A 215/17 -, NVwZ-RR 2017, 588 (juris Rn. 26 ff.); Thüringer OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris Rn. 60 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 50/17.A -, SächsVBl 2020, 184 (juris Rn. 29); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Januar 2020 - 5 LB 34/19 -, juris Rn. 32 f.; Bayerischer VGH, Urteile vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 23 ff., und vom 8. Dezember 2021 - 21 B 19.33948 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. März 2021 - 2 LB 123/18 -, juris Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris S. 10 ff.
82Sonstige Umstände, aufgrund derer das syrische Regime den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben würde, oder die darauf hindeuten, dass den Klägern aus anderweitigen Gründen eine Verfolgung droht, sind nicht ersichtlich.
83III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
84IV. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 78 Abs. 6 AsylG, 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dem Verfahren kommt grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage zu, ob das Bundesamt nach einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Asylbegehren noch inhaltlich prüfen darf oder ob die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats insoweit Bindungswirkung entfaltet.