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Verwaltungsgericht Minden, 12 L 599/22.A

Datum:
05.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 599/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0905.12L599.22A.00
 
Schlagworte:
Asylverfahren Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Inhaftierung Kinder, minderjährige Mitgliedstaat Polen Schwachstelle, systemisch
Normen:
EMRK Art 3 GrCh Art 4 VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2
Leitsätze:

In Polen werden neben erwachsenen Asylbewerbern auch Kinder aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) inhaftiert. Laut NGOs herrschen in den Haftzentren keine kindgerechten Unterbringungsbedingungen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Aufklärung in der Hauptsache, ob auch Antragsteller mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Polen (zurück)überstellt werden, inhaftiert werden und wenn ja, welche Bedingungen dann in den Haftzentren für diese Gruppe der Antragsteller genau gelten.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 12 K 2197/22.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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