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Verwaltungsgericht Minden, 12 L 238/22.A

Datum:
13.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 238/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0713.12L238.22A.00
 
Schlagworte:
Ablehnung als unzulässig Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbot internationaler Schutz Vollstreckungshindernisse, inlandsbezogene
Normen:
RL 2008/115/EG GGArt. 6 AsylG § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG § 60 Abs 5, 7
Leitsätze:

In Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen, dem in einem anderen EU Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Abschiebung in diesen EU-Mitgliedstaat angedroht wird, sind mögliche familiäre Bindungen des Antragstellers ins Bundesgebiet erst durch die zuständige Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen. Abweichendes folgt nicht aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/115/EG, denn diese Richtlinie findet auf die hier beschriebene Fallkonstellation keine Anwendung.

VG Minden, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 12 L 238/22.A -

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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