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Verwaltungsgericht Minden, 11 L 864/21

Datum:
18.03.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 864/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0318.11L864.21.00
 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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I. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 1 (Untersagung des Haltens und Führens von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW) und der Ziffer 2 (Anordnung der Sicherstellung und anderweitigen Unterbringung der vom Antragsteller gehaltenen Hunde) der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 wiederherzustellen, ist er zulässig, aber unbegründet.

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a)

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b)

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2.

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II. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 3 (Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Sicherstellung und Unterbringung der Hunde) der Ordnungsverfügung vom 30.09.2021 in der Fassung vom 19.01.2022 anzuordnen, ist er unzulässig, da die Klage insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, kann erst zum Zuge kommen, wenn ein Kostenbescheid an den Antragsteller ergeht.

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