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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 5056/21

Datum:
06.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5056/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0906.11K5056.21.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

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Entscheidungsgründe:

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1. Die Klägerin ist vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht angehört worden.

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2. Die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage für die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen in Betracht kommenden § 12 Abs. 1 LHundG NRW liegen nicht vor.

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