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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2052/20

Datum:
31.08.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2052/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2022:0831.11K2052.20.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Hund „D.     “ (Chip-Nr.:XXXXXXXXXXXXXXX) um einen Miniatur Bullterrier und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

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Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 zu entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten nicht anwesend war, denn die Beklagte wurde ordnungsgemäß geladen mit dem Hinweis, dass das Gericht auch beim Ausbleiben eines Beteiligten verhandeln und entscheiden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts am Sitzungstag teilte sie zudem mit, keinen Vertreter zu schicken.

II. Die Klage ist als negative Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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III. Die Klage ist auch begründet.

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IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

 

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