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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beurlaubung seines Sohnes. Am 18.12.2018 beantragte der Kläger die Beurlaubung seines Sohnes für den 20.12.2018. Er habe als alleinerziehender Vater der in Italien lebenden Mutter das Umgangsrecht einzuräumen. Die Schulleiterin lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Beurlaubung nur aus wichtigem Grund möglich sei und ein solcher nicht vorliege. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10.01.2019 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein wichtiger Grund für die Beurlaubung vor den Ferien sei nicht ersichtlich. Die Schulpflicht habe Vorrang. Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ein wichtiger Grund sei gegeben. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der Gastronomie habe er seinen Sohn lediglich vor den Ferien zu seiner in Italien lebenden Mutter bringen können. Wegen Kindern aus einer anderen Beziehung habe die Mutter ihn nicht in Deutschland abholen können. Der Sohn sei zu unselbstständig um alleine nach Italien zu reisen.
3Der Kläger kündigte zunächst an zu beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2019 aufzuheben.
4Der Kläger beantragt nunmehr,
5es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Beurlaubung durch den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 rechtswidrig war.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er ist der Ansicht, der Antrag sei bereits nicht rechtzeitig gestellt worden. Ferner bezieht er sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Der Antrag diene dazu die Ferien zu verlängern. Zwischen den vorgebrachten Gründen und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag sei abgewogen worden.
9Mit Beschluss vom 02.04.2019 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen und mit Beschluss vom 09.04.2019 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.07.2020 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO oder als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Versagung der begehrten Beurlaubung des Sohnes des Klägers ist rechtmäßig. Nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Einen wichtigen Grund hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2020. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht. Soweit er sich darauf bezieht, dass dem Vorrang von Kindern und dem Umgangsrecht Priorität eingeräumt werden müsse, ergibt sich hieraus kein wichtiger Grund. Selbiges gilt für die vorgetragene Entwicklungsstörung des Sohnes des Klägers sowie die Berücksichtigung der Inklusion.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.