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Verwaltungsgericht Minden, 7 L 312/21

Datum:
05.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 312/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0505.7L312.21.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 7 K 1479/21 der Antragsteller zu 1. bis 16. gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2021 zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes wird angeordnet, soweit darin in Ziffer 1 bestimmt wird, dass Kirchen und Gemeinden bei der Durchführung von Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften innerhalb geschlossener Räumlichkeiten die besondere Rückverfolgbarkeit entsprechend § 4a CoronaSchVO sicherstellen, indem sie die erforderliche Dokumentation elektronisch entweder in einem mit dem Programm Microsoft Excel lesbaren Datei-Format oder durch Nutzung einer Nachverfolgungs-App führen.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 7 K 1479/21 der Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 18. gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2021 zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes wird angeordnet, soweit darin in Ziffer 1 bestimmt wird, dass Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen auf eine Dauer von höchstens 60 Minuten beschränkt sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 16. tragen jeweils 1/36 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Die Antragsteller zu 3., 5., 17. und 18. tragen jeweils 1/24 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt 32/72 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 16. jeweils zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3., 5., 17. und 18. jeweils zu einem ¼.

4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Der Streitwert wird auf 90.000 € festgesetzt.

 
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