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Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1096/20

Datum:
20.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1096/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0120.7L1096.20.00
 
Schlagworte:
Pflegeeinrichtung Besuche Besuchskonzept Verhältnismäßigkeit Verlassen
Normen:
IfSG § 28 Abs. 1 IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 2; WTG NRW § 8 Abs. 2 WTG NRW § 19 Abs. 2; CoronaSchVO § 5 Abs. 1 CoronaSchVO § 5 Abs. 5 Satz 2
Leitsätze:

1. Eine an Pflegeeinrichtungen gerichtete Anordnung, ein Besuchskonzept mit Be-suchseinschränkungen vorzuhalten, ist als eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG anzusehen. Zwar dienen die hier gerügten Elemente dieses Gesamtkonzeptes nicht dem Infektionsschutz, sondern - insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit - der Sicherung andere schützenswerter Belange. Dies lässt bei diesen Teilen des Konzepts jedoch nicht die Qualität einer Schutzmaß-nahme entfallen.

2. Bei Erlass von infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtun-gen müssen nicht nur die Teilhabeinteressen der Bewohnerinnen und Bewohner, sondern auch die Interessen der Pflegeeinrichtungen an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Einrichtungsbetriebs in die Abwägung mit den infektionsschutz-rechtlichen Zielen eingestellt werden.

3. Die Vorgaben in den Ziffern 2.1 Satz 1 und 2.2 CoronaAVPflegeundBesuche vom 15. Januar 2021, wonach jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner einer Pflegeeinrich-tung täglich Besuch erhalten kann und die Besuche auf zwei Besuche pro Tag und Bewohnerin bzw. Bewohner jeweils durch maximal zwei Personen, im Außenbereich auf jeweils vier Personen pro Besuch zu beschränken sind, erweisen sich nach der Würdigung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zulasten des eine Pflegeeinrich-tung betreibenden Antragstellers als unangemessen. Denn die Vorgaben lassen ne-ben bestimmten Mechanismen bei einem konkreten Ausbruchsgeschehen in der Pflegeeinrichtung keine Reaktion auf atypische Situationen zu, in denen ein geordne-tes Besuchermanagement (u.a. mit Kurzscreening und PoC-Test vor Betreten der Einrichtung) und damit ein ordnungsgemäßer Einrichtungsbetrieb nicht mehr gewähr-leistet werden kann, etwa bei (nicht kompensierbaren) Personalengpässe aus ande-ren Gründen als einem konkreten Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder we-gen eines nicht ordnungsgemäß zu verarbeitenden erhöhten Besucherandrangs.

4. Ziffer 4 Satz 3 CoronaAVPflegeundBesuche vom 15. Januar 2021, wonach jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner der Pflegeeinrichtung mindestens sechs Stunden täglich die Einrichtung verlassen darf, stellt für den eine Pflegeeinrichtung betreiben-den Antragsteller unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 5 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO vom 7. Januar 2021 und § 8 Abs. 2 WTG NRW keinen belastenden Verwaltungsakt dar.

VG Minden, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 7 L 1096/20 -

 
Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der Ziffer 2.5 der Allgemeinverfügung des N.            zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 21. Dezember 2020 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers unter dem Aktenzeichen 7 K 3319/20 wird angeordnet, soweit sie gegen Ziffer 2.1 Satz 1 und Ziffer 2.2 der Allgemeinverfügung des N.            zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 15. Januar 2021 gerichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.

4. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

 
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